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  2. Band XVIII, IX Wild- und Jagdschaden
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Nr. 239 Zur Haftung der Jagdgenossenschaft für Wildschäden bei eingeschränkter Übernahme durch den Jagdpächter

§ 29 Abs. 1 Satz 3 BJagdG

1. Übernimmt der Pächter den Wildschadensersatz nicht in dem vollen Umfang, wie es der Haftung der Jagdgenossenschaft nach § 29 Abs. 1 Satz 1 BJagdG entspricht, liegt hierin denknotwendig nur eine teilweise Übernahme, die dazu führt, dass die Jagdgenossenschaft weiter insoweit haftet, als keine Haftungsübernahme des Pächters vorliegt. 

2. Hierbei spielt es keine Rolle, wie die Beschränkung ausgestaltet ist, ob eine Haftungsquote, ein Höchstbetrag oder etwas anderes im Jagdpachtvertrag hierzu vereinbart wurde.

BGH, Urteil vom 11.12.2014 – Az. 111 ZR 169/14 

Tatbestand:

Die Kläger sind Eigentümer mehrerer in der Gemarkung A. bei B. liegender Waldgrundstücke, die Teil des gemeinschaftlichen Jagdbezirks der beklagten Jagdgenossenschaft (Beklagte zu 3) sind. Diese hatte den Jagdbezirk mit Vertrag vom 04.02.2000 vom 01.04. 2000 bis 31.03.2012 an den Beklagten zu 1 verpachtet. Zum Wildschadensersatz enthält der Vertrag und die diesem beigefügte Anlage Nr. 2 folgende Regelungen:

§ 7 Wildschadensersatz 

(1) Der Pächter ist zum Wildschadensersatz verpflichtet.

§ 13 Zusätzliche Vereinbarungen vergleiche hierzu Anlage Nr. 2 zum Jagdpachtvertrag vom 04.02.2000

Jagdgenossenschaft A. Anlage Nr. 2 zum Jagdpachtvertrag vom 04.02..2000  § 13 – Zusätzliche Vereinbarungen zum Jagdpachtvertrag. In Verbindung mit § 7 des oben angeführten Jagdpachtvertrages (Wildschadensersatz) verpflichtet sich der Jagdpächter, eine im Abschußplan vorgegebene Schwerpunktbejagung vorrangig durchzuführen. Durch den Grundstückseigentümer, den Jagdvorstand und Jagdpächter festgestellte Wildschäden sind nachfolgend zu erstatten:

Erstattung der Pflanzen – Gestehungskosten 2.2 pro 100 Stück Forstpflanzen werden zusätzlich DM 50,00 Arbeitslohn für die Pflanzung erstattet.“

Ab 01.04.2012 hatte die Beklagte zu 3 den Jagdbezirk mit Vertrag vom 20.06.2011 an den Beklagten zu 2 verpachtet. Der Vertrag enthielt zum Wildschadensersatz eine identische Regelung, lediglich der Arbeitslohn für die Pflanzung war mit 30 € festgelegt.

Die Kläger haben die Beklagten – in unterschiedlicher Höhe – nach Durchführung eines Vorverfahrens auf (weiteren) Ersatz von in den Monaten Oktober 2011 bis einschließlich April 2012 entstandener Wildschäden in Anspruch genommen. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Hiergegen haben die Kläger Berufung eingelegt und in zweiter Instanz die Klage erweitert. Die Berufung und die erweiterte Klage gegen die Beklagten zu 1 und 2 haben Erfolg gehabt. Bezüglich der Beklagten zu 3 hat das Landgericht die Berufung zurückgewiesen und die erweiterte Klage abgewiesen. Hiergegen richtet sich die vom Berufungsgericht zugelassene Revision der Kläger.

Die zulässige Revision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Landgericht, soweit es um die Haftung der Beklagten zu 3 geht. Über das Rechtsmittel ist antragsgemäß durch Versäumnisurteil zu befinden.

Die Entscheidung beruht aber inhaltlich nicht auf der Säumnis der Beklagten zu 3, sondern auf der Berücksichtigung des gesamten Sach- und Streitstands (vgl. Senat, Versäumnisurteil vom 22.01.2009 – III ZR 192/08, NJW-RR 2009. 601 Rn. 8; BGH, Versäumnisurtei l vom 19. Juli 2011 – IIZR 246/09, BGHZ 190, 291 Rn. 7 mwN).

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