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  2. Band XVIII, XV Sozialrecht und Versicherungsfragen
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  4. Nr. 85 Mitgliedschaft in der...

Nr. 85 Mitgliedschaft in der gesetzlichen Berufsgenossenschaft für niederländischen Staatsbürger

§§ 2 Abs 1 Nr 5 Buchst a ; 6 SGB VII; VO (EWG) 1408/71

1.
Ein Jagdpächter ist unabhängig davon, ob aufgrund europarechtlicher Kollisionsnormen (§ 6 SGB IV iVm Art 13 ff VO <EWG> 1408/71) wegen einer selbständigen Tätigkeit und eines Wohnsitzes in den Niederlanden die Anwendung des deutschen Sozialversicherungsrechts ausgeschlossen ist und dementsprechend die gesetzlichen Voraussetzungen des § 2 Abs 1 Nr 5 Buchst a SGB VII keine Anwendung finden, bei Erlass eines hierzu ergangenen bestandskräftigen Verwaltungsakts gegen Unfälle, die seiner Jagdpacht zuzurechnen sind, versichert

2.
Ein Sturz vom Hochsitz ist ein typischer Versicherungsfall betreffend eines Jagdpächters.

BSG, Urteil vom 3.4.2014 – B 2 U 25/12 R 

Tatbestand:

Der Kläger begehrt die Anerkennung eines am 17.5.2008 erlittenen Unfalls als Arbeitsunfall. Der 1946 geborene Kläger ist niederländischer Staatsangehöriger und übte in den Niederlanden bis zur Insolvenz seines Unternehmens eine hauptberufliche selbständige Erwerbstätigkeit als Bauunternehmer aus. Neben seinem Wohnsitz in den Niederlanden verfügte er seit Mai 2002 in der Gemeinde I. bei T. über einen weiteren Wohnsitz. Zusammen mit einer anderen Person pachtete der Kläger im Jahre 2003 den Jagdbezirk I. I, sowie im Jahre 2005 den angrenzenden Jagdbezirk V. Durch Bescheid vom 28.7.2005 wurde die Jagdgemeinschaft „H./K.“ ab 1.4.2005 in das Unternehmerverzeichnis aufgenommen. Dort heißt es: „Als Jagdpächter sind sie ab dem vorgenannten Zeitpunkt Pflichtmitglied der Berufsgenossenschaft und unterliegen ab der Beitragsumlage 2005 der Beitragspflicht.“ Der Aufnahmebescheid ist an die Adresse des Klägers in I. adressiert; beigefügt war ein Merkblatt, in dem ausgeführt wird: „Gemäß § 2 SGB VII umfasst die gesetzliche Unfallversicherung zunächst alle Beschäftigten. Als versicherte Personen in den Jagden kommen hauptsächlich Berufsjäger, Treiber, bestätigte Jagdaufseher usw., also alle Personen in Frage, die für Rechnung und im Auftrage des Jagdunternehmers bei der Jagd und Hege beschäftigt werden. Als Besonderheit der LUV erstreckt sich der Versicherungsschutz außerdem auch auf den Unternehmer (Eigenjagdbesitzer oder Jagdpächter).“ Zu diesem Zeitpunkt war der Beklagten unbekannt, dass der Kläger noch über einen niederländischen Wohnsitz verfügte sowie in den Niederlanden eine selbständige Tätigkeit als Bauunternehmer ausübte. 

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