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  2. Band XVIII, IX Wild- und Jagdschaden
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Nr. 238 Folgen verspäteter Schadenschätzung durch die Behörde

§§ 29 BJagdG, 39 LJG RP; 61 Abs.1 Satz 2 DVO LJG.

1.
Bei einer Schadensfeststellung durch den von der Behörde beauftragten Schadenschätzer mehr als 3 Monate nach der Anmeldung ist objektiv eine Schadenszuordnung nicht mehr möglich, ein Wildschadensvorbescheid aufgrund des Zeitablaufes nicht mehr zulässig.

2.
Die Beweislast für die Zuordnung verschiedener Wildschäden trifft den Geschädigten.

  AG Neuwied, Urteil vom 17.06.2015, Az. – 41 C 1213/13 – 

Gründe:

Der Kläger ist seit dem 01.04.2009 Jagdpächter des gemeinschaftlichen Jagdbezirks … Teilbezirk 1. Der Beklagte ist Haupterwerbslandwirt und Bewirtschafter der in diesem Jagdbezirk liegenden streitbefangenen Grundstücke. Der Beklagte zeigte am 15.05.2012, am 02.08.2012 und am 28.08.2012 bei der Verbandsgemeindeverwaltung Wildschäden auf den Flächen Gemarkung …, Flur 2, Flurst.100/4 und 115/1 ff., Flur 6, Flur 5/1, 5/2 und 18 an.

Aufgrund der am 05.08.2013 vorgenommenen Schätzung des Zeugen …
in seiner Eigenschaft als Wildschadensschätzer setzte die Verbandsgemeindeverwaltung … mit dem im Tenor bezeichneten Bescheid einen Wildschadensersatzanspruch des Beklagten in Höhe von 947,60 € fest und legte dem Kläger die Kosten des Feststellungsverfahrens auf. Der Vorbescheid wurde dem Kläger am 05.09.2013 zugestellt.

Der Kläger beantragt,

1. unter Aufhebung des Vorbescheides der Verbandsgemeindeverwaltung … vom 30.08.2013, Az. …, festzustellen, dass dem Beklagten der im genannten Vorbescheid festgestellte Wildschadensersatzanspruch in Höhe von 947,60 € nicht zusteht,

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