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  2. Band XXII, III Jagdpacht - Jagdwertminderung
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  4. Nr. 238 Nichtigkeit eines durch...

Nr. 238 Nichtigkeit eines durch den Notvorstand unterzeichneten Jagdpachtvertrages mangels Genehmigung der Jagdgenossenschaftsversammlung

§ 11 BJagdG; § 1004 BGB

Kann satzungsgemäß ein Jagdpachtvertrag nur nach Zustimmung durch die Jagdgenossenschaft abgeschlossen werden, ist er bis dahin schwebend unwirksam. Aus die generelle Außenvertretungsmacht des Notvorstandes kann sich der Vertragspartner nicht berufen.

 

LG Schweinfurt, Urteil vom 8.5.2023 – Az. 23 O 622/22

Tatbestand:

Die Parteien streiten um das wirksame Zustandekommen eines Jagdpachtvertrags.

Die Klägerin ist eine Genossenschaft hinsichtlich des Gemeinschaftsjagdreviers H.. Ausweislich § 6 Abs. 2 ihrer Satzung (Anlage K1) entscheidet die Versammlung der Jagdgenossen über die Erteilung von Jagdverpachtungen sowie über Änderungen oder Verlängerungen laufender Jagdpachtverträge, wohingegen der Jagdvorsteher für die gerichtliche und außer- gerichtliche Vertretung der Jagdgenossenschaft mit folgender Maßgabe zuständig ist:

„Seine Vertretungsmacht ist auf die Durchführung der gesetzmäßig und ordnungsgemäß gefaßten Beschlüsse der Versammlung der Jagdgenossen und des Jagdvorstandes be- schränkt“ (§ 11 Abs. 2 Satzung).

Von 2019 bis zum 23.04.2022 wurde die Klägerin nicht durch einen satzungsmäßig gewählten Jagdvorsteher, sondern durch den gesetzlichen Notvorsteher gemäß § 9 Abs. 2 S. 3 BJagdG ver- treten, also durch den Bürgermeister der Gemeinde.

Unter dem 19.04.2022 schloss der Notvorsteher und der Beklagte mit Wirkung zum 01.04.2022 für die Zeit von 9 Jahren einen Jagdpachtvertrag über das Gemeinschaftsjagdrevier; neben diesen beiden Personen unterzeichnete auch der 2. Vorstand den Jagdpachtvertrag. Die Jagdgenossen hatten über den Abschluss jenes Vertrags hingegen keine Entscheidung herbeigeführt. Im Vertrag, wegen dessen näherer Details auf den Inhalt von Anlage K2 Bezug genommen wird, wird zur Beschreibung des verpachteten Jagdreviers auf einen Lageplan verwiesen. Zwischen den Parteien ist dabei streitig, ob dem Pachtvertrag tatsächlich ein Revierplan beigeschlossen war.

Mit Schreiben vom 01.05.2022 (Anlage K3) teilte die Klägerin dem Beklagten schließlich mit, dass die Versammlung der Jagdgenossen am 23.04.2022 beschlossen habe, den Jagdpachtvertrag vom 19.04.2022 nicht zu genehmigen.

In der Zwischenzeit war der unter dem 19.04.2022 unterzeichnete Jagdpachtvertrag dem Land- ratsamt angezeigt worden, welches keine Bedenken anzeigte. Hingegen wurde dem Beklagten auf Grund von Bedenken gegen die Wirksamkeit des Pachtverhältnisses die Eintragung des Jagdreviers in einen beantragten Jagdschein verweigert – diesbezüglich leitete der Kläger ein verwaltungsgerichtliches Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Würzburg (Az. W 9 K 22.1093) ein.

Mit anwaltlichem Schriftsatz vom 22.07.2022 (Anlage K4) hat die Klägerin den Beklagten auffor- dern lassen, jagdliche Betätigung im streitgegenständlichen Revier einzustellen und zu bestäti- gen, dass der Pachtvertrag unwirksam sei. Der Beklagtenvertreter wies dies mit Email vom 26.07.2022 (Anlage K5) als „kafakeskes Schreiben ohne weitere Veranlassung“ mit der Begrün- dung zurück, „doch gefälligerweise Ihr Glück doch im Wege einstweiligen Rechtschutzes“ zu su- chen.

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