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  2. Band XVIII, IX Wild- und Jagdschaden
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  4. Nr. 237 Keine Passivlegitimation des...

Nr. 237 Keine Passivlegitimation des Jagderlaubnisscheininhabers

§§ 35 bis 39 LJG NW, §§ 29 ff BJagdG; § 11 Abs. 6 Satz 1 BJagdG

1. Ein endgeldlicher Jagderlaubnisscheininhaber ist auch dann für Wildschadenersatzforderungen des unmittelbar Geschädigten nicht passivlegitimiert, wenn er sich im Innenverhältnis zur Jagdgenossenschaft zur Erstattung der Wildschäden verpflichtet hat.

2. Mängel des Vorverfahrens führen nicht zur Unzulässigkeit der Klage

Urteil AG Siegburg, Urteil vom 13.03.2015 Az. 21 C 85/14

Gründe:

Der Kläger zu 2) ist Eigentümer der zumindest teilweise landwirtschaftlich genutzten Grundstücke Gemarkung …., Flur 6, Flurstücke 40 („Oben auf dem Oberfeld“) und 49 („Bielensiefen“). Diese Flächen sind dem Eigenjagdbezirk … angegliedert. Der Beklagte schloss mit der … bezüglich einer Teilfläche des Eigenjagdbezirkes, auf der sich auch die Grundstücke des Klägers zu 2) befinden, eine „Vereinbarung zum Entgeltlichen Jagderlaubnisschein“ vom 07./ 09.04.2003, deren Dauer jährlich um ein Jahr verlängert wurde. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die „Vereinbarung zum Entgeltlichen Jagderlaubnisschein“ vom 07./09.04.2003 (BI. 213 ff. d.A.) verwiesen. In der Zeit von September 2013 bis Januar 2014 wurden die Grundstücke des Klägers zu 2) zumindest teilweise von Wildtieren beschädigt, indem die Grasnarbe aufgerissen wurde. Unter dem 23.09.2013, 02.11.2013, 27.11.2013 und 06.01.2014 wurden diese Schäden bei der Gemeinde… gemeldet, wobei in den dafür genutzten Formularen stets die Klägerin zu 1) als Geschädigte und der Beklagte als Ersatzpflichtiger angegeben wurden. Am 13.03.2014 fand vor Ort ein Termin statt, an dem neben Vertretern der Gemeinde … auch der von der Gemeinde bestellte Wildschadenschätzer teilnahm. Mit Schreiben vom 01.04.2014 bescheinigte die Gemeinde … den Klägern, dass „das Vorverfahren zur gütlichen Einigung über die Beseitigung von Wildschäden entsprechend den §§ 35 bis 39 LJG NW (Landesjagdgesetz Nordrhein-Westfalen) zwischen den Parteien betreffend der Fläche Gemarkung …, Flur 6, Flurstücke 40 vom 23.09.2013, 02.11.2013, 27.11.2013 u. 06.01.2014 nicht abgeschlossen werden konnte“. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Schreiben der Gemeinde … vom 01.04.2014 (BI. 5 f.) verwiesen. Die Klägerin zu 1) behauptet, sie habe die Grundstücke Gemarkung …, Flur 6, Flurstücke 40 und 49 durch Vertrag vom 25.06.2008 vom Kläger zu 2) gepachtet. Die Klägerin zu 1) ist der Ansicht, der Beklagte sei passivlegitimiert. Hierzu behauptet sie, der Beklagte sei Jagdausübungsberechtigter. Die Klägerin zu 1) behauptet zudem, die Schäden an den Grundstücken seien durch Wildschweine verursacht worden und die Wiederherstellung der Grundstücke verursache Kosten in Höhe von insgesamt 2.997,61 €. Zudem entstünde durch die Wildschäden ein Ernteausfall in Höhe von 6.650,– €. 

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