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  2. Band XVIII, IX Wild- und Jagdschaden
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  4. Nr. 236 Kein Wildschadenersatz bei...

Nr. 236 Kein Wildschadenersatz bei Betretungsverbot des Grundbesitzes

§§ 29, 32 BJagdG; §§ 242, 254 BGB

1. Ein Wildschadenersatzanspruch besteht dann nicht, wenn der Geschädigte dem Jagdpächter das Betreten des betroffenen Grundbesitzes verbietet.

2. Den Jagdpächter trifft insofern weder die Beweislast dafür, dass er in den exakten Zeiten, in denen die Wildschäden entstanden sind, die Bejagung durchgeführt hätte, noch dafür, dass im Falle tatsächlicher Bejagung die Wildschäden nicht entstanden wären

AG Bad Hersfeld, Urteil vom 23.02.2015 Az. 10 C 528/13 (50)

Gründe: 

Die Parteien streiten über Wildschadensersatz .

Der Kläger ist Jagdausübungsberechtigter im gemeinschaftlichen Jagdbezirk. 

Im Jagdpachtvertrag hat er die Verpflichtung zum Wildschadensersatz übernommen.

Der Beklagte bewirtschaftet als Landwirt diverse landwirtschaftliche Flächen in der Gemarkung X darunter die Fläche Flur 12, Flurstück 3, auf welchem sich auch Hochsitze 

des Klägers befinden, und die Fläche Y Flur 3, Flurstück 1/0.

Am 18.08.2012 nahm der Kläger an dem Grundstück des Beklagten an einem der dort befindlichen Hochsitze Reparaturarbeiten vor. Hier kam der Beklagte hinzu und verwies den Kläger sofort und unverzüglich vom Grundstück. Letztendlich verbot der Beklagte dem Kläger, seine Grundstücke zu betreten.

Es folgte hierauf noch ein Schriftwechsel vom 05.10. I 26.10.2012, in welchem der Kläger auch die Abgabe einer Unterlassungserklärung im Hinblick auf das ausgesprochene Betretungsverbot verlangte, der Beklagte dies aber mit anwaltlichem Schreiben vom 26.10.2012 ablehnte. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die insofern zur Akte gereichten schriftlichen Unterlagen Bezug genommen.

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