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  2. Band XXII, III Jagdpacht - Jagdwertminderung
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Nr. 236 Formunwirksamkeit eines Jagdpachtvertrages wegen fehlender Grenzbeschreibung

11 BJagdG; § 1004 BGB

Ist die Grenze eines Eigenjagdbezirkes im Jagdpachtvertrag nicht genau bezeichnet und fehlt eine beschreibende Karte als Anlage, ist dieser nichtig.

 

AG Neumünster, Beschluss vom 24.3.2020 – Az 36 C 300/20

Gründe:

1.Die Antragstellerin begehrt im Wege der einstweiligen Verfügung ein Verbot der Jagdausübung durch die Antragsgegner im Eigenjagdbezirk C.

Auf der Grundlage eines Jagdpachtvertrages aus dem Jahr 2013 sowie dem Nachtrag zu diesem. Vertrag aus demselben Jahr übten die Antragsgegner bisher die Jagd im Elgenjagdbezirk C aus. Die Antragstellerin ist Eigentümerin dieses Bezirkes.

In dem Jagdpachtvertrag (Anlage Ast 1) heißt es in § 1 u.a.:

 

,,Die Grenzen des Eigenjagdbezirkes ergeben sich aus der als Anlage 1 beigefügten Kar­ le. Der Eigenjagdbezirk ist darin grün schraffiert.“

Im November 2019 protokollierten die Parteien die Ergebnisse eines Mediationsverfahrens (Anlage Ast 3). Dort heißt es u.a.:

,,2. Der Jagdpachtvertrag vom 23. August 2013 nebst Ergänzung vom 5. Dezember 2013 soll bis auf weiteres fortbestehen.“

Einen Entwurf für einen Änderungsvertrag unterschrieb die Antragstellerin in der Falle nicht.

 

Bei einer Akteneinsicht bei der unteren Jagdbehörde des Kreises Bad Segeberg stellte der Bevollmächtigte der Antragstellerin fest, dass dem Pachtvertrag und auch dem Ergänzungsvertrag keine Revierkarte beigefugt gewesen ist.

Beim Original des ursprünglichen Pachtvertrages, der sich bei dem Antragsgegner zu 1) befand, war eine Revierkarte beigefugt, die durch eine Heftklammer mit dem Vertrag verbunden war. Dazu wird Bezug genommen auf die Anlage AG 10.

 

Die Antragstellerin übt inzwischen die Regiejagd in ihrem Jagdbezirk aus. Sie gibt Jagderlaubnis­ scheine aus und lenkt die konkrete Jagdausübung durch Termine, Absprachen und Abschussvor­ gaben.

 

Die Antragstellerin ist der Ansicht, der Pachtvertrag sei bereits formunwirksam. Es fehle an einer Gebietskarte oder sonstiger Bestimmungen des Pachtgegenstandes.

Die Antragstellerin beantragt,

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