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  2. Band XXII, III Jagdpacht - Jagdwertminderung
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  4. Nr. 235 Nichtigkeit eines Jagdpachtvertrages aufgrund...

Nr. 235 Nichtigkeit eines Jagdpachtvertrages aufgrund Formmangels

§ 11 Abs. 4 BJagdG; § 17 Abs. 2; § 14 IV i. V. m. VI LJG RLP

1. Fehlt im Jagdpachtvertrag eine konkrete Grenzbeschreibung, insbesondere in Abgrenzung zu angrenzenden Eigenjagdbezirken fehlt es an der notwendigen Bestimmtheit des Vertragsgegenstandes.
2. Liegt dem Pachtvertrag keine Revierkarte anbei, obwohl sie zur Grenzbeschreibung erforderlich wäre und auf die Karte im Vertrag als Anlage Bezug genommen wurde, ist der Vetrag Formnichtig.
3. Die Beweislast für die Formgemäßheit trägt der, der sich darauf beruft.
4. Im Zweifel kann sich ein Vertragspartner auf die Formnichtigkeit immer berufen. Ein Verstoß gegen Treu und Glauben liegt nur in eng begrenzten Fällen vor. Hierzu muß eine böswillige Vereitelung und eine besondere Härte vorgetragen und bewiesen sein.

LG Koblenz, Urteil vom 02.08.2021, Az.5 O 244 / 20

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, ob der am 21.12.2018 abgeschlossene und am 06.11.2019 ergänzte Jagdpachtvertrag rechtswirksam ist.

Am 21.12.2018 schlossen die Klägerin und der Beklagte den aus der Anlage zur Klage ( zu 6 ) ersichtlichen Jagdpachtvertrag ab. Der Jagdpachtvertrag wurde am 06.11.2019 ergänzt durch die Hinzunahme eines weiteren Pächters, des zwischenzeitlich verstorbenen Herrn R. Im Rahmen der Vertragsunterzeichnung lag die Revierkarte des Jagdgebietes bei, jedoch wurde diese nicht Bestandteil des Jagdpachtvertrages – vornehmlich der Urkunde.

Der Beklagte hatte zudem einen sog. Unterpachtvertrag mit dem verstorbenen Mitpächter am 11.12.2018 abgeschlossen, der ihm nur noch das Recht zubilligte in begrenzten Umfang Wild zu erlegen. Der Beklagte ist ausweislich der Ergänzung des Jagdpachtvertrages vom 12.07.2004 seit dem 01.10.2004 Mitpächter des streitgegenständlichen Jagdbezirks S, mithin über 16 Jahre. Im Laufe des Jahres 2020 erhielt der Beklagte Kenntnis von einer möglichen Unwirksamkeit des aus dem Tenor ersichtlichen Jagdpachtvertrages.

Auf der anschließenden Jagdgenossenschaftsversammlung im September bzw. Oktober 2020 wurde von den Kontrahenten – einschließlich des Beklagten, welcher an der Abstimmung teilnahm – Angebote abgegeben und in der abschließenden Abstimmung sind Frau R und Frau J als zukünftige Pächterinnen mit 90 % der Stimmen beschlossen. Am selben Tag ist der Vertrag zwischen Vorstand und den Pächterinnen zustande gekommen.

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