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  2. Band XVIII, IX Wild- und Jagdschaden
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  4. Nr. 235 Nichtigkeit eines Vorverfahrens

Nr. 235 Nichtigkeit eines Vorverfahrens

§ § 37 Abs. 1, 38, 39 Abs. 2 LJG-NRW; §§ 29 Abs. 2, 34, 35 BJG

1. Die Erhebung einer Wildschadenersatzklage ist unzulässig, wenn das behördliche Vorverfahren unter einem derart schwerwiegenden Mangel leidet, dass es als nichtig zu betrachten ist. Prozessvoraussetzung für die Schadensersatzklage des Landwirts gegen den Pächter eines Eigenjagdbezirks ist aber die vorherige Durchführung des verwaltungsbehördlichen Vorverfahrens zur Wildschadensfeststellung.

2. Die gänzliche Unterlassung der Wildschadenschätzung führt zur Nichtigkeit des Vorverfahrens.

AG Brühl, Urteil vom 26.01.2015 Az. 23 C 143/14

Gründe:

Die Parteien streiten um den Ersatz eines Wildschadens.

Der Kläger ist Landwirt. Es existiert eine Ackerfläche auf dem Grundstück Gemarkung H., Flur., Flurstück…  Dieser angegliedert erstreckt sich der von den Beklagten gepachtete Eigenjagdbezirk ,,B.“ auf einer Gesamtfläche von ca. 319 ha. Im Jagdpachtvertrag haben die Beklagten die Verpflichtung übernommen, Schäden, die durch Schalenwild verursacht werden, zu ersetzen. Am 15.10.2012 meldete der Kläger bei der zuständigen Ordnungsbehörde der Stadt H. einen Wildschaden auf der benannten Ackerfläche an. Am 18.10.2012 fand ein erster Ortstermin statt. Der Kläger nahm in der Folgezeit mehrere Nachmeldungen weiterer Schäden bei der Behörde vor. Ein zweiter Ortstermin fand am 31.10.2012 statt. Auch danach traten weitere Schäden auf, deren Ursache streitig ist. Weitere Ortstermine folgten am 22.11.2012 und 26.03.2013 sowie zuletzt am 31.07.2013. Nach dem Termin vom 26.03.2013 ließ der Kläger auf Vorschlag des amtlichen Wildschadensschätzers W. eine Teilfläche von 7 ha mit Sommerweizen neu einsäen. Bei den Ortsterminen des Klägers, des Beklagten zu 1), des amtlichen Wildschadensschätzers W. und der Mitarbeiterin der Stadt H. R. war der Beklagte zu 2) nie anwesend. In der Vergangenheit hatten die Beklagten dem Kläger im Hinblick auf die streitbefangene Ackerfläche einmal Wildschadensersatz geleistet.

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