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  2. Band XXII, III Jagdpacht - Jagdwertminderung
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  4. Nr. 234 Wirksamkeit eines Jagdpachtvertrages, Schrifterfordernis

Nr. 234 Wirksamkeit eines Jagdpachtvertrages, Schrifterfordernis

§ 9; 11 Abs. 4 BJagdG, § 4; 8 HessJagdG

1. Die Klausel, dass Flächen eines Jagdrevieres die nicht zum Jagdbezirk gehören, aber irrtümlich mitverpachtet sind, als nicht mitverpachtet gelten, führt nicht zur Nichtigkeit gemäß § 11 Abs. 4 BJagG. Es liegt damit keine unzulässige Teilverpachtung vor.
2. Der Umstand, dass aufgrund einer streitigen Angliederungsverfügung einem Eigenjagdbezirk zugeordnete Flächen mitverpachtet sind führt nicht zur Unwirksamkeit des Vertrages, solange dessen Nichtigkeit nicht durch ein Verwaltungsgericht festgestellt wurde.
3. Steht die Vertretungsbefugnis zum Zeitpunkt der Unterschriftsleistung nicht fest, liegt keine Nichtigkeit, sondern eine schwebende Unwirksamkeit vor, die durch eine formlose Genehmigung geheilt wird.

OLG Frankfurt, Urteil vom 06.11.2019, Az. 14 U 25 / 19

Tatbestand

1.

Die Parteien streiten um die Wirksamkeit eines Jagdpachtvertrages.

Die Klägerin zu 1 ) ist als Jagdgenossenschaft gemäß § 9 Abs. 1 Bundesjagdgesetz (  im Folgenden BJagdG ) i.V.m. § 8 Hessisches Jagdgesetz ( im Folgenden HJagdG ) eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. Sie wird von den Eigentü-mern der Grundstücke gebildet, die im gemeinschaftlichen Jagdbezirk Bebra-Blankenheim gelegen sind. Sie wird durch den Jagdvorstand vertreten, der zurzeit aus den drei Personen gebildet wird, die aus dem Rubrum ersichtlich sind. Im Übrigen wird zur Vertiefung auf die Satzung der Klägerin zu 1 ) ( Bd. II BI. 350, Bd. III BI. 522 – 527 der Akten ) und auf die Niederschrift der gemeinsamen Jah-reshauptversammlung der Klägerinnen zu 1 ) und 2 ) vom 21.3.2015 ( Bd. III BI. 528 –536 der Akten ) verwiesen.

Die Klägerin zu 2 ) ist als Jagdgenossenschaft in Gestalt einer Angliederungsgenossenschaft gemäß § 8 Abs. 4 HJagdG eine Körperschaft des öffentlichen, Rechts. Sie wird von den Eigentümern der Grundstücke gebildet, die durch Verfügung des Landrates des damaligen Landkreises R. vom 17.7.1953, Az. 88 d 16, ( Bd. 1 BI. 292 der Akten ) – gemäß § 5 Abs. 1 BJagdG an den staatlichen Eigenjagdbezirk » Domäne B « angegliedert wurden. Sie wird durch den Jagdvorstand vertreten, der zurzeit aus den zwei Personen gebildet wird, die aus dem Rubrum ersichtlich sind. Die Klägerin zu 1 ) nimmt darüber hinaus aufgrund einer Vereinbarung mit der Klägerin zu 2 ) ihre Interessen wahr. Zu Vertiefung wird im Übrigen auf die Satzung der Klägerin zu 2 ) ( Bd. 1 BI. 71 – 77 der Akten )

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