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  2. Band XVIII, IX Wild- und Jagdschaden
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  4. Nr. 234 Wildschadensersatzanspruch für Schäden...

Nr. 234 Wildschadensersatzanspruch für Schäden an Aufforstungen bei unterbliebenen Schutzvorrichtungen, wenn in dem Jagdbezirk erstmals ein Forstbestand angebaut wird.

§ 32 Abs. 2 Satz 1 BJagdG

§ 32 Abs. 2 Satz 1 BJagdG ist, soweit Wildschaden an Forstkulturen, die durch Einbringen anderer als der im Jagdbezirk vorkommenden Hauptholzarten einer erhöhten Gefährdung ausgesetzt sind, nur bei Herstellung üblicher Schutzvorrichtungen ersetzt wird, nicht analog auf sogenannte Erstaufforstungen anwendbar, bei denen erstmals im Jagdbezirk ein Forstbestand geschaffen wird und deshalb keine Hauptholzart existiert.

BGH, Urteil vom 04. 12.2014, Az. III ZR 61/14

Gründe:

Die Parteien streiten über den Ersatz des Wildschadens an Forstkulturen auf den Flurstücken 2/11 der Flur 55 sowie 19/2 der Flur 56 in der Gemarkung F. . Die Beklagte ist Eigentümerin dieser Flurstücke. Diese liegen im gemeinschaftlichen Jagdbezirk „F.S.C.“. Mit Vertrag vom 29.03.2004 verpachtete die Jagdgenossenschaft F.das Jagdausübungsrecht in diesem Bezirk an den Kläger. Dieser übernahm vertraglich den Ersatz des Wildschadens. Im Februar 2009 zeigte die Beklagte der Stadt F. an, dass auf den vorbenannten Flurstücken an den dort einige Jahre zuvor auf ca. 38 Hektar angepflanzten Forstkulturen ein erheblicher Wildschaden eingetreten sei. Die Stadt F. beauftragte daraufhin den Dipl.-Forstingenieur H. mit der Aufnahme des Schadens. Nachdem dieser den Wildschaden geschätzt hatte, erließ die Stadt F. am 22.09.2009 einen Vorbescheid, durch den der ersatzpflichtige Wildschaden für das Flurstück 2/11 der Flur 55 auf 5.600 € und für das Flurstück 19/2 der Flur 56 auf 38.450 € festgestellt wurde. Der Kläger hat Klage auf Feststellung erhoben, dass er entgegen dem Vorbescheid keinen Ersatz für Wildschäden zu leisten habe. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das Landgericht unter Aufhebung des Vorbescheids der Klage stattgegeben. Hiergegen richtet sich die vom Berufungsgericht zugelassene Revision der Beklagten. 

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