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  2. Band XVIII, IX Wild- und Jagdschaden
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Nr. 233 Maisanbau für eine Biogasanlage keine landwirtschaftliche Nutzung

§ 29 Abs. 2 S. 2 BJagdG

1. Wird Mais zum Zwecke des Betreibens einer Biogasanlage Mais angebaut, liegt im Sinne des Wildschadensrechts keine landwirtschaftliche Grundstücksnutzung vor.

2. Ist im Jagdpachtvertrag vereinbart, dass Wildschaden nur auf landwirtschaftlich genutzten Grundflächen vom Jagdpächter übernommen wird, scheidet eine Haftung des Pächters bei jeder anderen Nutzungsart aus.

AG Plettenberg, Urteil vom 15.12.2014, , Az.1 C 425/13

Gründe:

Der Kläger betreibt auf dem Grundstück G1, Flur X, Flurstücke X und 217 auf einer Größe von 29.678 m² den Anbau von Mais für den Betrieb einer Biogasanlage gemeinsam mit einem Geschäftspartner. Der Kläger ist hierbei Pächter der Grundstücke. Der Beklagte ist Jagdpächter des Eigenjagdniederwildbezirks S. und somit unter anderem für das streitbefangene Grundstück. Das Jagdpachtvertragsverhältnis läuft noch bis zum 31.03.2018. Im September 2013 zeigte der Kläger einen Schadensfall durch Schwarzwild bei der Stadt P. an und bat um Durchführung eines Vorverfahrens. Nach einem Termin am Schadensort wurde ein Schaden in Höhe von 365,70 EUR beziffert. Unter dem 05.12.2013 wurde dieser Wildschaden festgestellt. Der Kläger behauptet, er sei Alleinpächter und Bewirtschafter der hier streitgegenständlichen Grundstücksflächen. Den angebauten Mais verwende er auch zur Fütterung seiner Tiere, sodass eine landwirtschaftliche Nutzung vorliege. Der Kläger ist der Ansicht, dass ihm der Beklagte als Jagdpächter zum Ersatz des entstandenen Schadens verpflichtet sei.

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