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  2. Band XXI, III Jagdpacht - Jagdwertminderung
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  4. Nr. 232 Gesamtnichtigkeit eines einheitlichen Jagdpachtvertrages...

Nr. 232 Gesamtnichtigkeit eines einheitlichen Jagdpachtvertrages wegen Verstoßes eines Teiljagdpachtvertrages gegen das Schriftformerfordernis

§ 256 ZPO, § 286 ZPO, § 14 I BJagdG, § 11 IV BJagdG, § 11 VI BJagdG

1. Werden bei Abschluss eines Jagdpachtvertrages weitere mündliche Abreden getroffen, widerspricht dies der Schriftform des § 11 BJagdG mit der Folge, dass der gesamte Jagdpachtvertrag nichtig ist.

2. Eine Rückforderbarkeit von wechselseitig erbrachten Leistungen erfolgt nach Maßgabe der Saldotheorie. Somit scheitert ein Rückzahlungsverlangen der gezahlten Jagdpacht regelmäßig daran, dass ihr der Wert der Jagdausübung entgegengehalten werden kann.

OLG Hamm, Urteil vom 30.10.2009, Az: 30 U 182/08

Gründe

I.

Am 28. Oktober 2003 schlossen der Beklagte und sein am 27. November 1922 geborener und am 18. Oktober 2006 verstorbener Schwieger- und Adoptivvater, C senior ( im Folgenden: Erblasser ), einen Jagdpachtvertrag über den Eigenjagdbezirk Nr. 6 ( C ) mit einer Fläche von 75 ha. In dem Jagdpachtvertrag heißt es u. a.:

»§ 1 Pachtgegenstand

( 1 ) Der Verpächter verpachtet die gesamte Jagdnutzung ( Jagdausübungsrecht ) auf den zum Eigenjagdbezirk gehörigen Grundstücken, soweit sie nicht durch § 2 von der Verpachtung ausgeschlossen sind.

§ 3 Pachtzeit

5 Die Pachtzeit beginnt am 01.04.2003 und endet am 31.03.2034, die Laufzeit beträgt somit 30 Jahre.

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