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  2. Band XXI, III Jagdpacht - Jagdwertminderung
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  4. Nr. 230 Nichtigkeit eines Jagdpachtvertrages aufgrund...

Nr. 230 Nichtigkeit eines Jagdpachtvertrages aufgrund unzureichender Revierkarte

§ 812 BGB; § 125 S. 1 BGB i.V.m. § 17 IV S. 1 JWMG

1. Ist auf einer, dem Jagdpachtvertrag beigefügten Karte nicht objektiv entnehmbar, welches von mehreren eingezeichneten Gebieten das eigentliche Revier abgrenzt und gibt es hierzu auch keine Erläuterung im Vertrag fehlt es an einer hinreichenden Konkretisierung des Pachtgegenstandes.

2. Es ist nicht ausreichend, wenn zwischen den Parteien Einigkeit über die genaue Größe und Lage des Jagdpachtgegenstands bestand, da das Schriftformerfordernis nicht nur im Interesse der Parteien, sondern auch im Allgemeininteresse zur Sicherheit des Rechtsverkehrs besteht

3. Es kommt für die Beurteilung der Nichtigkeit aufgrund Verstoß gegen das Schriftlichkeitserfordernis nicht darauf an, dass die Jagdbehörde den Vertrag nicht beanstandet hat.

4. Es besteht nur in extremen Ausnahmefällen ein Anspruch aus Treu und Glauben auf Heilung des Vertrages durch Beseitigung des
Mangels. Hierzu ist neben einer schweren Treueverpflichtung eine Existenzgefährdung des Betroffenen erforderlich.

AG Calw, Urteil vom 25.02.2021 Az. 8 C 519/20

Tatbestand

Die Kläger machen gegen die Beklagten die Rückzahlung gezahlter Jagdpacht geltend.

Die Beklagten schlossen mit Vertrag vom 29.03.2012 mit den Herren L und M einen Jagdpachtvertrag. Mit Vertrag vom 21.02.2019 traten die Kläger mit Wirkung zum 01.04.2019 in den Jagdpachtvertrag ein. Die Kläger bezahlten an die Beklagten am 01.04.2020 für das Jagdjahr 2020/2021 ( 01.04.2020 bis 31.03.2021 ) eine Jagdpacht in Höhe von 2.800,00 €. Die Kläger stellten vor Ablauf des Monats Juli 2020 mit Hinweis auf die Nichtigkeit des Jagdpachtvertrages die Jagdausübung ein. Durch Anwaltsschreiben vom 23.07.2020 forderten die Kläger die Beklagten zur Erstattung von 1.866,67 € unter Fristsetzung bis 14.08.2020 auf.

Die Kläger behaupten, ein Lageplan sei bei Vertragsschluss weder dem
ursprünglichen Jagdpachtvertrag noch dem Änderungsvertrag beigelegen. Sie sind der Ansicht, dass der Jagdpachtgegenstand nicht hinreichend bestimmt beschrieben ist. Der ursprüngliche Jagdpachtvertrag als auch der Änderungsvertrag seien mangels Einhaltung der Schriftform nichtig. Den Klägern stehe die anteilige Rückzahlung der bezahlten Jagdpacht ab August 2020 zu.

Die Kläger beantragen:

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Kläger als Gesamtgläubiger 1.866,67 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 15.08.2020 zu zahlen.

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