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  2. Band XXI, III Jagdpacht - Jagdwertminderung
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  4. Nr. 229 Nichtigkeit eines Jagdpachtvertrages. Voraussetzung...

Nr. 229 Nichtigkeit eines Jagdpachtvertrages. Voraussetzung an eine Grenzbeschreibung

1. Wenn die Grenze eines gemeinschaftlichen Jagdbezirkes mit derjenigen der politischen Gemeindegrenze übereinstimmt, bedarf es keiner Grenzbeschreibung, soweit es keine tatsächlichen Abweichungen hiervon gibt.

2. In den Bereichen, in denen die Grenzverläufe von denen der Gemeinde­grenze abweichen ist eine parzellengenaue Beschreibung erforderlich, ansonsten der Jagdpachtertrag nichtig ist.

3. Wird auf eine Revierkarte Bezug genommen, ist der Jagdpachtvertrag nur wirksam, wenn die Karte dem Jagdpachtvertrag beigefügt und mit ihm verbunden ist.

4. Wird ein Weg als Grenze bezeichnet, kann vermutet werden, dass der Grenzverlauf die Wegesmitte ist.

5. Wenn der Jagdpächter trotz bestehender Nichtigkeit die Jagd weiter ausgeübt hat, ist gem. §§ 812, 818 II BGB Wertersatz für die Nutzung des Jagdreviers zu leisten. Dieser ist nach der angemessenen, hilfsweise ortsüblichen Vergütung zu bestimmen.

OLG Koblenz, Urteil vom 23.9.2020, Az. 5 U 2208/19

Gründe:

I.

Der Kläger nimmt die Beklagte auf Feststellung der Nichtigkeit eines zwischen den Parteien geschlossenen Jagdpachtvertrages, hilfsweise auf Feststellung in Anspruch, dass dieser Jagdpachtvertrag infolge wirksame Kündigung des Klägers zum 30.3.2019 beendet worden ist.

Durch Vertrag vom 15.12.2015 pachtete der Kläger von der Beklagten die gesamte Jagdnutzung auf den zum gemeinschaftlichen Hochwildjagdbezirk B -Teil II- gehörenden Grundstücken. Der Pachtvertrag beginnt gemäß § 4 des Vertrages mit dem 1.4.2016 und wird auf zwölf Jahre geschlossen. Hierbei beginnt das Pachtjahr jeweils am 1.04. eines Jahres und endet am 31.03 des jeweils nächsten Jahres.

Die Grenzen dieses verpachteten Jagdbezirks sind in § 2 des Vertrages wie folgt
beschrieben: 

»(…) Der gemeinschaftliche Jagdbezirk B wird in zwei Jagdbögen
verpachtet. Die Teilungslinie zwischen den beiden Jagdbögen verläuft wie folgt:

Straße Westausgang von W bis E, dann südlich Ek-weg bis an die bewaldete Höhe Ei. Hier ist der Fahrweg entlang des Waldrandes der Höhe E, der wieder am Nordausgang von W auf den EK stößt, die Grenze. Dann die Straße W-O, die Straße B258 Mr-Nr, südlichster Punkt, Abzweigung F.

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