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  2. Band XXI, III Jagdpacht - Jagdwertminderung
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  4. Nr. 228 Unzulässige Beanstandung eines...

Nr. 228 Unzulässige Beanstandung eines Jagdpachtvertrages; Zuständigkeit des Landwirtschaftsgerichtes.

§ 12 Abs. 3 S. 3 BJagdG, § 8 LPachtVG, §§ 1 Nr. 1, 2, 9, 15 Abs. 1 S. 1 LwVfG

1. Entfällt ein Beanstandungsgrund während des gerichtlichen Verfahrens durch Vertragsänderung, kommt es für deren Rechtmäßigkeit auf den Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung an (§ 9 LwVfG in V. m. § 37 Abs. 1 FamFG).

2. Eine Beanstandung kann nicht darauf gestützt werden, es seien nicht zum Jagdbezirk gehörige Flächen mitverpachtet worden.

3. Die Nichtigkeit eines Jagdpachtvertrages kann nur ausnahmsweise und in besonderen Fällen zu einer Beanstandung führen.

AG Lennestadt, Beschluss vom 20.05.2020, Az: 15 Lw 55/19

Tatbestand

Die Antragstellerin verfügt als Jagdgenossenschaft über mehrere Jagdbögen, die sie mit separaten Jagdpachtverträgen verpachtet hat. Bereits mit Jagdpachtvertrag vom 21.02.2015 hatte sie den streitgegenständlichen Jagdbogen (Revier II) an Herrn W zur Jagdausübung verpachtet; dieser Jagdpachtvertrag wurde allerdings wegen eines Formverstoßes durch das Landgericht Siegen mit rechtskräftigem Urteil vom 15.07.2019 (Az. 1 0 469/18) für nichtig erklärt.

Am 20.07.2019 schloss die Antragstellerin deshalb mit Herrn W einen neuen Jagdpachtvertrag. Dieser Vertrag wurde dem Antragsgegner als zuständige Behörde gemäß § 12 BJagdG angezeigt. Der Antragsgegner beanstandete den Vertrag mit Bescheid vom 12.08.2019. Die Beanstandung beruht im Wesentlichen darauf, dass die gesetzliche Mindestjagdpachtdauer nicht eingehalten sei; zum anderen seien drei Flächen mitverpachtet worden, die nicht hätten verpachtet werden dürfen, weil sie zu einem Eigenjagdbezirk gehören. Der Antragsgegner setzte der Antragstellerin eine Frist zur Behebung der Mängel bis zum 30.09.2019.

Mit Schreiben vom 19.09.2019 übersandte die Antragstellerin an den Antragsgegner eine nachträgliche Änderung des Pachtvertrags, worin zwischen der Antragstellerin und Herrn W eine Pachtdauer bis zum 31.03.2025 vereinbart wurde. Mit Schreiben vom 01.10.2019 teilte der Antragsgegner der Antragstellerin mit, dass seiner Ansicht nach die Beanstandungen nicht ausreichend behoben worden seien. Die Antragstellerin übersandte am 12.10.2019 eine weitere nachträgliche Änderung des Pachtvertrags an den Antragsgegner, worin eine Pachtzeit bis zum 31.03.2029 vereinbart wurde. Die Antragsgegnerin erwiderte mit Schreiben vom 18.10.2019, dass der Nachtrag nicht rechtzeitig eingereicht worden sei und die weiteren Beanstandungen bestehen blieben.

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