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  2. Band XX, III Jagdpacht - Jagdwertminderung
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  4. Nr. 227 Zur Klagebefugnis von Angliederungsgenossen gegen...

Nr. 227 Zur Klagebefugnis von Angliederungsgenossen gegen einen Jagdpachtvertrag des Eigenjagdbezirkes

§§ 5, 10, 11 BJagdG; § 4 Abs. 2 HessJagdG

1.
Es ist zweifelhaft, ob eine Angliederungsgenossenschaft die Befugnis hat gegen eine Verpachtung des zugehörigen Eigenjagdbezirkes zu klagen. 

2.
Solange eine Zugehörigkeit eines Grundstückes zu einem Jagdbezirk nicht durch Verwaltungsakt bestandskräftig oder durch Urteil rechtskräftig geändert wurde, ist es nicht möglich sich zivilrechtlich auf die gewünschte Änderung zu berufen.

LG Fulda, Urteil vom 16.01.2019 – Az. 4 0 260/17

Tatbestand

Die Kläger nehmen das beklagte Land auf Feststellung der Unwirksamkeit eines Jagdpachtvertrages in Anspruch.

Streitgegenständlich ist der Jagdpachtvertrag vom 01.03/09.03.2017 über den domänenfiskalischen Eigenjagdbezirk »Domäne B« als Hochwildrevier mit dem beklagten Land als Verpächter des staatlichen Eigenjagdbezirks »Domäne B« und Herrn E als Pächter mit einer Pachtzeit vom 01.04.2017 bis zum 31.03.2029. Der Pachtvertrag erfasst unter anderem Flächen der Stadt B innerhalb der Domänenfläche von 3 ha und der Angliederungsgenossenschaft W von 39,2 ha. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Pachtvertrages wird auf die Anlage K1 (BL 16- 26 d.A.) verwiesen.

Die Klägerin zu 1) wird von den Eigentümern der Grundstücke gebildet, die in dem gemeinschaftlichen Jagdbezirk B-B gelegen sind. Sie vertritt zugleich die Interessen der Klägerin zu 2), der Angliederungsgenossenschaft »Enklave W«, die aus den Eigentümern der an den staatlichen Eigenjagdbezirk »Domäne B« angegliederten Grundstücke gebildet wird. Die Kläger zu 3) ist Eigentümer des in der Enklave W gelegenen Grundstücks Gemarkung B, Flur 6, Flurstück-Nr. 13 »überm K«, mit 4,0606 ha. Der Beklagte zu 4) ist Eigentümer der in der Enklave W gelegenen Grundstücke Gemarkung B, Flur 6, Flurstück-Nr. 18, »Auf dem W« (3,6633 ha) und des Grundstücks Gemarkung B, Flur 6, Flurstück Nr. 22, überm K« (1,4304 ha).

Der Eigenjagdbezirk »Domäne B« wurde im Jahr 1953 aus den Eigentümern der an den staatlichen Eigenjagdbezirk »Domäne B« angegliederten Grundstücke gebildet. Die streitgegenständlichen Flächen der Enklave W liegen südlich der im Landeseigentum stehenden Domäne B und waren bereits vor dem 01./09.03.2017 mit dem Flächen der »Domäne B« einheitlich verpachtet. Die Grundstücke der »Enklave W« mit einer Gesamtfläche von damals 47,12 ha wurden durch die Abrundungsverfügung des Landrats des Landkreises Rotenburg vom 17.07.1953 (BI. 292 d.A.) aus der Jagdgenossenschaft B ausgegliedert und dem Eigenjagdbezirk »Domäne B« angegliedert. In jener Verfügung heißt es unter anderem:

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