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  2. Band XX, III Jagdpacht - Jagdwertminderung
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  4. Nr. 226 Zur Formunwirksamkeit eines Jagdpachtvertrages und...

Nr. 226 Zur Formunwirksamkeit eines Jagdpachtvertrages und Klagebefugnis eines Jagdgenossen

§§ 11 Abs. 4 u. 6 BJagdG, § 138 BGB, § 256 ZPO

1.
Ist die Grenze eines Jagdbezirkes nicht ohne weiteres nachvollziehbar bedarf es zur Rechtswirksamkeit der Verbindung des Jagdpachtvertrages mit einer Revierkarte auf der die Grenzen ausreichend erkennbar sind.

2.
Ein Jagdgenosse ist im Falle der Nichtigkeit des Jagdpachtvertrages befugt, dem Pächter das Betreten nur seiner Grundflächen zur Jagdausübung zu verbieten.

OLG Schleswig-Holstein, Urteil vom 31.1.2019, Az 2 U 6/18

I. Tatbestand

Die Klägerin als Eigentümerin zweier landwirtschaftlicher Flurstücke mit einer Gesamtgröße von 12 ,6102 ha (Grundbuch von W Blatt 206) begehrt die Feststellung, dass ein zwischen der Jagdgenossenschaft W als Verpächterin und den Beklagten als Pächtern geschlossener Jagdpachtvertrag nichtig sei. Ferner nimmt sie die Beklagten auf Unterlassung der Jagdausübung auf den Flächen des gemeinschaftlichen Jagdbezirks W in Anspruch.

Wegen des Sach- und Streitstandes in erster Instanz wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen. 

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und die Auffassung vertreten, der Feststellungsantrag sei bereits unzulässig, weil das nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse fehle. Die Klägerin habe nicht substantiiert dargelegt, dass sie selbst Mitglied der Jagdgenossenschaft W und damit durch den Jagdpachtvertrag in eigenen subjektiven Rechten betroffen sei. Die Beklagten hätten die Eigenschaft der Klägerin als Jagdgenossin qualifiziert bestritten und auf die (für sich unstreitige) Entstehung eines Eigenjagdbezirks der Klägerin in W im Jahre 2008 verwiesen. Dem sei die Klägerin nicht ausreichend entgegengetreten, indem sie auf ihre im Grundbuch von W Blatt 206 eingetragenen Flächen – deren Erwerb durch die Klägerin ebenfalls in das Jahr 2008 falle – verwiesen habe. Die Klägerin habe nicht konkret vorgetragen, ob die beiden Flurstücke sich im gemeinschaftlichen Jagdbezirk der Jagdgenossenschaft W befänden oder aber ihrem Eigenjagdbezirk zugehörig seien. Den Antrag auf Unterlassung der Jagdausübung hat das Landgericht als unbegründet angesehen. Für einen Abwehranspruch nach § 1004 BGB sei die Eigentümerstellung der Klägerin an einer Fläche im gemeinschaftlichen Jagdbezirk nicht hinreichend dargetan. Dies ergebe sich aus den Ausführungen zum Feststellungsantrag.

Mit der Berufung verfolgt die Klägerin ihre Anträge aus erster Instanz in vollem Umfang weiter. Sie rügt, das angefochtene Urteil sei eine Überraschungsentscheidung. Das Landgericht habe seine Hinweispflicht nach § 139 ZPO verletzt und nicht erkennen lassen, dass es auf die verschiedenen streitigen Punkte nicht ankomme, weil schon der Vortrag zu ihren Flächen im Bereich des gemeinschaftlichen Jagdbezirks nicht ausreichend sei. Anhand der in der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht am Richtertisch eingesehenen Revierkarten hätte die Lage der betroffenen Flurstücke ohne Weiteres von allen Anwesenden bestätigt werden können. Hinzu komme, dass das Landgericht die Darlegungslast dafür verkannt habe, dass die Flächen im Grundbuch von W Blatt 206 (Flurstücke 18 und 19 der Flur 4, Gemarkung W) nicht zum Eigenjagdbezirk der Klägerin gehörig seien. Insoweit handele es sich um eine negative Tatbestandsvoraussetzung in § 8 Abs. 1 BJagdG, für die die Beklagten darlegungs- und beweispflichtig seien. 

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