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  2. Band XX, III Jagdpacht - Jagdwertminderung
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Nr. 225 Zur Wirksamkeit einer Unterverpachtung durch nicht jagdausübungsberechtigte Erben des verstorbenen Pächters

§§ 11 Abs. 5 S. 1, 13 BJagdG; § 21 Abs. 1 NdsLJagdG; §§ 581 ff BGB

1.
Ist im Pachtvertrag nichts anderes vereinbart, gehen im Falle des Todes des Jagdpächters dessen Rechte und Pflichten kraft Gesetzes im Wege der Gesamtrechtsfolge auf die Erben über.

2.
Wird in einem Unterpachtvertrag vereinbart, dass das Jagdausübungsrecht von dem Unterpächter vererbt werden darf, haben dessen Erben – auch als nicht Jagdscheininhaber – die Rechte aus dem Unterpachtvertrag wirksam übertragen bekommen.

3.
§ 21 NdsLJagdG ist so auszulegen, dass die Vereinbarung von Parteien eines Jagdpachtvertrages, dass der Vertrag über die in § 21 Abs. 1 Satz 1 NdsLJagdG genannte Frist hinaus Bestand haben soll auch in dem Fall greift, wenn keine jagdausübungsberechtigten Erben vorhanden sind.

 OLG Oldenburg, Urteil vom 12. Juli 2018, Az. 14 U 6/17

Tatbestand:

Am 04.11.1986 schloss der Vater des Klägers Horst K als Eigentümer des Eigenjagdbezirks »Gut H« mit seinem Sohn, dem Kläger, einen Jagdpachtvertrag mit einer Laufzeit bis zum 31. März 2037 zu einem jährlichen Pachtpreis von 1.000 DM.

Der Kläger schloss am 2. November 2004 mit Zustimmung des Horst K einen Unterjagdpachtvertrag mit dem am 3. Juni 2013 verstorbenen R (im Folgenden: Erblasser) über die von seinem Vater angepachtete Jagd für die Zeit bis zum 31.März 2037. 

Ziffer 4 Abs. 3 des Vertrages lautet wie folgt:

»R ist berechtigt, dass Jagdausübungsrecht zu vererben oder zu übertragen, jedoch begrenzt bis zum 31. März 2037«.

R wurde von den Beklagten zu Ziffer 1a) bis 1c) im Wege gesetzlicher Erbfolge beerbt. Keiner der Erben war oder ist Inhaber eines Jagdscheins.

Am 2. November 2004 kam es außerdem zum Abschluss zweier weiterer Vereinbarungen. Zum einen veräußerten der Kläger und sein Bruder Dirk K in Gesellschaft bürgerlichen Rechts dem Erblasser ein Grundstück, dessen Kaufpreis sich ausweislich des notariellen Kaufvertrages auf 40.000 Euro belaufen sollte. Zum anderen schlossen der Kläger und der Erblasser einen als »Zusätzliche Vereinbarungen zum Unterjagdpachtvertrag vom 2.11.2004« bezeichneten Vertrag, wonach der Kläger das alleinige Jagdausübungsrecht an den Erblasser für die Zeit vom 1. April 2005 bis zum 30. März 2037 gegen Zahlung eines Entgelts von 100.000 Euro abtrat. In Ziffer 4 räumte der Kläger dem Erblasser bzw. dessen Erben zudem das unwiderrufliche Recht ein, das Jagdausübungsrecht einem anderen Jagdausübungsberechtigten seiner Wahl zu übertragen bzw. abzutreten.

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