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- Band XX, III Jagdpacht - Jagdwertminderung
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- Nr. 224 Wirksamkeit eines Jagdpachtvertrages bei...
Nr. 224 Wirksamkeit eines Jagdpachtvertrages bei gleichzeitiger entgeltlicher Jagderlaubnis an einen Dritten
§ 11 Abs. 4 BJagdG; § 1004 BGB
1.
Sofern ein zur Konkretisierung der Jagdpachtvertrages erforderliches Schreiben dem Vertrag als Anlage beigefügt ist, ist dem Schriftformerforderiss genüge getan.
2.
Eine Jagderlaubnis ist solange kein verdeckter Jagdpachtvertrag, solange dem Erlaubnisinhaber keine ausdrücklichen Pächterrechte übertragen werden.
VG Stade, Urteil vom 16.3.2016
Tatbestand
Der Kläger ist Inhaber eines Eigenpachtjagdbezirkes bestehend aus eigenen und jagdrechtlich angegliederten Flächen. Mit Verwaltungsakt des Landkreises Prignitz vom 28.10.2014 gemäß der Anlage K 1 sind die streitbefangenen Flächen seinem eigenen Jagdbezirk zugeordnet worden. Der Beklagte hatte zuvor mit der geschiedenen Ehefrau A des Klägers, am 29.07.2009 einen Jagdpachtvertrag geschlossen und zwar über den seinerzeitigen eigenen Jagdbezirk der Frau A.
Ausweislich des Verwaltungsaktes des Landkreises Prignitz vom 24.11.2009 waren diesem eigenen Jagdbezirk der Frau die streitbefangenen Flurstücke angegliedert worden. Der Pachtvertrag war vom 01.08.2009 bis zum 31.03.2021 geschlossen worden.
Wegen der Einzelheiten wird auf die Anlage B 2 (BI. 22-30 d. A.) Bezug genommen. Insoweit haben der Kläger und der Beklagte auf diesen Verwaltungsakt des Landkreises Prignitz ausdrücklich Bezug genommen und den Jagdpachtvertrag unter dem 03.12.2009 entsprechend ergänzt. Am 03.01.2010 ermächtigte der Beklagte mit Zustimmung von Frau A dem X die Jagd auf diesem Jagdbezirk in der Zeit vom 03.01.2010 bis zum 31.03.2020 auszuüben. Wegen der Einzelheiten wird auf die Anlage K 3 Bezug genommen.
Der Kläger ist der Auffassung,
dass der zwischen dem Beklagten und Frau A geschlossene Pachtvertrag der Anlage B 2 nichtig sei.
Denn tatsächlich habe neben dem Beklagten auch der Herr X das gemeinsame Recht erhalten sollen, im Eigenjagdbezirk von Frau A die Jagd auszuüben und zwar gegen Zahlung eines einmaligen Jagdpachtzinses von 10.000,00 € ab dem 01.08.2009 für die Dauer von 13 Jahren.
Diese mündlich getroffene Vereinbarung sei in der Folgezeit auch so gelebt worden. Entgegen dieser tatsächlichen Abrede sei dann der Jagdpachtvertrag mit dem Beklagten geschlossen worden, wo dieser als alleiniger Jagdpächter eingesetzt worden sei. Da die tatsächlichen materiell rechtlichen Vereinbarungen in diesem Jagdpachtvertrag nicht schriftlich kodifiziert worden seien und der schriftlich aufgesetzte Jagdpachtvertrag demnach ein Scheinvertrag im Sinne des § 117 BGB sei, sei der Jagdpachtvertrag als nichtig zu behandeln.
Denn der Jagdpachtvertrag müsse alle Vereinbarungen der Parteien vollständig und richtig erfassen, was nicht geschehen sei, zumal auch die einzelnen Flurstücke in dem Jagdpachtvertrag nicht aufgeführt worden seien.