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  2. Band XX, III Jagdpacht - Jagdwertminderung
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  4. Nr. 223 Wirksamkeitsvoraussetzungen eines Jagdpachtvertrages

Nr. 223 Wirksamkeitsvoraussetzungen eines Jagdpachtvertrages

§ 11 BJagdG, §§ 126, 823; 1004 BGB

1.
Das Schrifterfordernis eines Jagdpachtvertrages ist gewahrt, wenn die Bezeichnung des Pachtgegenstandes mit Hilfe einer Liegenschaftskarte mit der Vertragsurkunde zu einer einheitlichen Urkunde verbunden worden ist.

2.
Ein Jagdpachtvertrag ist nichtig, wenn ein weiterer Jagdpächter in dem Vertrag nicht aufgenommen wurde. Hierzu gehört jedoch der nach Außen tretende Wille, dass dieser als Jagdpächter und nicht als Jagdausübungsberechtigter die Jagd ausüben soll.

OLG Celle, Urteil vom 19.10.2017, Az. 7 U 45/16

Gründe:

Von der Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil und die Darstellung etwaiger Änderungen und Ergänzungen wird gemäß §§ 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 Satz 1 ZPO i.V.m. § 26 Nr. 8 EGZPO verzichtet.

Die zulässige Berufung des Klägers hat in der Sache keinen Erfolg.

1. Dem Kläger steht gegenüber dem Beklagten weder aus § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB noch aus § 823 Abs. 1 BGB ein Anspruch auf Unterlassung der Jagdausübung auf den in seinem Klageantrag im Einzelnen genannten Grundstücken der Beklagten zu. Denn dem Beklagten kommt aufgrund des mit der geschiedenen Ehefrau des Klägers, Frau ·F am 29. Juli 2009 wirksam abgeschlossenen Jagdpachtvertages in der Fassung der Zusatzvereinbarungen vom 6.September 2009 und 3. Dezember 2009 das uneingeschränkte Jagdausübungsrecht an den streitgegenständlichen Flurstücken zu.

Frau F hatte mit schriftlichen Vertrag vom 29. Juli 2009 nebst Ergänzung vom 6. September 2009 ihren Eigenjagdbezirk dessen Größe in dem Vertrag mit etwa 250 ha angegeben wurde, für die Zeit vom 1. August 2009 bis zum
31. März 2021 zu einem jährlichen Pachtpreis von 2.000,00 EUR an den Beklagten verpachtet (BI. 22ff., 26 GA). Durch den Angliederungsbescheid der zuständigen unteren Jagdbehörde (Landkreis Prignitz) vom 24. November 2009, dem eine Karte beigefügt war, wurden auf Antrag der Frau F ihrem Eigenjagdbezirk diverse im einzelnen aufgeführte Flurstücke der Gemarkung angegliedert, wobei in dem Bescheid festgehalten wurde, dass der Eigenjagdbezirk danach eine Größe von ca. 355 ha aufweist und die beigefügte Karte Bestandteil des Bescheides ist (BI. 28 ff. GA). Frau F und der Beklagte haben daraufhin am 3. Dezember 2009 eine Zusatzvereinbarung zum Jagdpachtvertrag vom 29. Juli 2009 über die Eigenjagd der Verpächterin abgeschlossen, in der sie auf den Angliederungsbescheid des Landkreises vom 24. November 2009 Bezug genommen haben, wonach der Jagdbezirk 355 ha umfasst, und bestimmt haben, dass der Jagdpachtvertrag vom 29. Juli 2009 mit der Rechtskraft des Angliederungsschreibens des Landkreises rechtsgültig wird (BI. 27 GA).

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