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  2. Band XX, III Jagdpacht - Jagdwertminderung
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  4. Nr. 221 Anforderungen an das...

Nr. 221 Anforderungen an das Schriftformerfordernis von Jagdpachtverträgen

§ 11 Abs. 4 u. 6 BJagdG

1.
Zum Schriftformerfordernis gehört eine korrekte Bezeichnung eines (von mehreren) Jagdbezirksteilen. Auf eine nicht dem Jagdpachtvertrag beigefügte Revierkarte kann nicht Bezug genommen werden.

2.
Es ist kein Verstoß gegen Treu und Glauben sich auf eine öffentlich-
rechtliche Formvorschrift zu berufen. Nur besonders schwer­gewichtige Gründe können eine solche Treuwidrigkeit herbeiführen. 

OLG Hamm, Beschluss vom 31.01.2018 – Az. 1-30 U 101/17

Gründe:

I. 

Hinsichtlich des Sachverhalts und des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf das angefochtene Urteil sowie die Berufungsbegründung und den Schriftsatz der Klägerin vom 20.11.2017 Bezug genommen.

II. 

1. Der Senat ist einstimmig davon überzeugt, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordern und eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist. Zu Recht ist das Landgericht davon ausgegangen, dass der Pachtvertrag vom 01.04.2014 nicht schriftlich im Sinne des § 11 Abs. 4 Satz 1 BJagdG geschlossen wurde und daher gemäß § 11 Abs. 6 Satz 1 BJagdG nichtig ist.

Der gesamte Jagdpachtvertrag (einschließlich etwaiger Nebenabreden) ist schriftlich abzufassen (BGH, Urteil vom 13.04.1978 – III ZR.89/76, WM 1978, 846, juris Rn. 19). Der schriftliche Vertrag muss daher als essentialium negotii den Jagdpachtgegenstand, d.h. das Gebiet, für das das Jagdausübungsrecht übertragen wird, eindeutig bezeichnen (so auch OLG Düsseldorf ZMR 2015, 15, juris Rn. 15). Das ist beim gegenständlichen Vertrag nicht der Fall.

a) Eine Revierkarte, die nach § 2 des Vertrages als dessen Bestandteil beigefügt sein sollte und aus der sich Lage und Grenzen des Jagdbezirks ergeben sollten, lag dem Vertrag unstreitig nicht bei. Vor oder nach Vertragsschluss überreichte Karten sind insoweit nicht von Relevanz.

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