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- Band XX, III Jagdpacht - Jagdwertminderung
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- Nr. 220 Verstoß gegen das...
Nr. 220 Verstoß gegen das Schriftformerfordernis bei Jagdpachtverträgen aufgrund fehlender Anlagen.
§ 11 Abs. 4 S. 1; Abs. 6 BJagdG.
1.
Eine Gesellschaft bürgerlichen Rechtes ist nicht jagdpachtfähig. Vielmehr bilden die Mitglieder einer (Innen-)GbR eine Mitpächtergemeinschaft, mit der Folge, dass ein Auswechseln von Personen von dem Verpächter in Form einer Vertragsänderung mitgetragen werden muss.
2.
Ein Jagdpachtvertrag, mit dem nicht alle Anlagen, auf die im Vertragstext Bezug genommen wird verbunden worden sind, ist Aufgrund der Nichteinhaltung der Schriftform des § 11 Abs. 4 S. 1 BJagdG nichtig (§ 11 Abs. 6 BJagdG).
3.
Ein Jagdpachtverlängerungsvertrag, der ausschließlich die zeitliche Vertragsverlängerung zum Inhalt hat und ansonsten Bezug zu dem – nichtigen – Ursprungsvertrag hat ist nichtig.
4.
Ein Verstoß gegen das Schriftformerfordernis liegt auch dann vor, wenn sich die Größe der Pachtfläche nicht eindeutig aus dem Vertrag ergibt. Der Verweis auf eine – handschriftlich ergänzte – Karte reicht nicht aus.
OLG Naumburg, Urteil vom 11.1.2018 Az. 2 U 33/17
Tatbestand:
A.
Mit Schriftsatz vom 15.04.2016 haben D. L., K. T. und W. R. vor dem Verwaltungsgericht Magdeburg gegen den Beklagten zu 2. (im Folgenden: der Beklagte) Klage erhoben und die Feststellung begehrt, dass das Jagdausübungsrecht betreffend den gemeinschaftlichen Jagdbezirk P. bis zum 31.03.2036 allein den Klägern zusteht; ferner haben sie gegen den Beklagten den Erlass einer einstweiligen Anordnung beantragt, mit der dem Beklagten die Jagd im gemeinschaftlichen Jagdbezirk P. untersagt werden sollte (Bl. 1 – 57, I der Beiakte 2 U 34/17; im Folgenden: BA).
Mit an das Verwaltungsgericht gerichtetem Schriftsatz vom 22.04.2016 haben die Kläger die Klage und den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung auf die Beklagte zu 1. (im Folgenden: die Beklagte) erweitert und folgende Anträge angekündigt:
1. Es wird festgestellt, dass der Beschluss der Jagdgenossenschaft P. vom 22.03.2016, dem Beklagten zu 2 H. M., P. Hof 1, M. das Jagdausübungsrecht ab dem 01.01.2016 zu übertragen, unwirksam, jedenfalls rechtswidrig ist;
II. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO.