1. /
  2. Band XX, III Jagdpacht - Jagdwertminderung
  3. /
  4. Nr. 219 Grenzen der Befugnis...

Nr. 219 Grenzen der Befugnis zum Abschluss von Jagdpachtverträgen; Recht des Jagdgenossen auf einstweiligen Rechtschutz gegen Vollzug eines Jagdpachtvertrages

§ 7 JagdG SL; § 9 BJagdG; §§ 134; 138 Abs. 1 BGB ; §§ 43; 123 VwGO

1.
Ein Jagdgenosse kann durch einstweilige Anordnung die vorläufige Untersagung der Unterzeichnung eines Jagdpachtvertrages erreichen. Verpachtungsbeschlüsse berühren jeden Jagdgenossen in seinen Interessen und Rechten, weil ihre Umsetzung in einen Pachtvertrag unmittelbar auf ihre rechtliche und wirtschaftliche Stellung einwirkt.

2.
Ist die Vertretung eines Jagdgenossen in der Satzung auf Jagdgenossen beschränkt, ist im Zweifel davon auszugehen, dass nur Mitglieder dieser Jagdgenossenschaft gemeint sind und nicht Genossen irgendeiner Jagdgenossenschaft.

3.
Der Vorstand hat nicht die Befugnis willkürlich und zu Schleuderpreisen die Jagd zu verpachten, sondern hat das Wirtschaftlichkeitsgebot zu wahren. Es besteht jedoch ein weiter Spielraum, bei der verschiedene Aspekte von dem Vorstand gewichtet werden können, die als vertretbar hinzunehmen sind. Deshalb ist die Verpachtung an den Höchstbietenden nicht zwingend geboten.

OVG des Saarlandes, Beschluss vom 24. 1. 2018 – 2 B 515/17 –

Tatbestand:

Die Antragstellerin wendet sich gegen den Abschluss eines Jagdpachtvertrages mit den Beigeladenen zu 2) und 3).

Die Antragsgegnerin ist die Jagdgenossenschaft für den gemeinschaftlichen Jagdbezirk mit einer Fläche von ca. 311 Hektar im Bereich E-Stadt. Die Antragstellerin ist als Eigentümerin einer bejagbaren Fläche von ca. 88,17 Hektar in diesem Bezirk Mitglied der Antragsgegnerin.

Die Satzung der Antragsgegnerin vom 20.06.1983 enthält u. a. folgende Bestimmungen:

§ 2 Mitgliedschaft

(1) Mitglieder der Genossenschaft (Jagdgenossen) sind die Eigentümer der zum gemeinschaftlichen Jagdbezirk gehörenden Grundflächen, nach Maßgabe des Grundflächenverzeichnisses. (…)

§ 3 Aufgaben

(1) Die Genossenschaft hat die Aufgabe, das ihr zustehende Jagdausübungsrecht im Interesse der Jagdgenossen zu verwalten und zu nutzen sowie für den Ersatz des den Jagdgenossen etwa entstehenden Wildschadens zu sorgen.

Hier geht es zum Shop
Kontaktieren Sie uns!