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  2. Band XX, III Jagdpacht - Jagdwertminderung
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  4. Nr. 218 Zum Rückerstattungsanspruch einer...

Nr. 218 Zum Rückerstattungsanspruch einer Wildschadensverhütungspauschale

§§ 133, 157 BGB

1.
Sofern die Zahlung einer Wildschadensverhütungspauschale mit dem Zweck der Finanzierung von Maßnahmen zu Wildschadensverhütung vereinbart ist, kann diese nur für konkrete Maßnahmen verwendet werden, die geeignet aber auch erforderlich sind einer tatsächlich bestehenden Gefahr zu begegnen.

2.
Tubexhüllen, die auch anderen waldbaulichen Zwecken als dem Schutz vor Wildschäden dienen eignen sich zwar auch zur Wildschadensverhütung. Maßgeblich für eine notwendige Zweck/Mittelverwendung ist aber nicht die theoretische Geeignetheit, sondern die tatsächliche Erforderlichkeit.

LG Koblenz, Urteil vom 8.9.2017 – Az. 16 O 207/15

Tatbestand

Die Parteien streiten um Ansprüche aus einem Pachtverhältnis.

Zwischen den Parteien bestand bis zum 31.03.2014 ein Jagdpachtvertrag. Pachtgegenstand war den Eigenjagdbezirk K-B. In § 6 Ziffer 2. des schriftlichen Pachtvertrages vom 03.05.2004 haben die Parteien folgendes vereinbart:

»Anstelle eines Ersatzes des Wildschadens an forstlich genutzten Grundstücken (Waldflächen) des Landes zahlt der Pächter für Ausgaben zur Verhütung von Wildschäden neben der Flächenpacht eine jährliche Wildschadensverhütungspauschale in Höhe von 10,– Euro / ha staatliche Waldfläche, insgesamt für 101,25 ha = 1.015,20 Euro / Jahr. Die Wildschadensverhütungspauschale dient zur Abdeckung der Gesamtaufwendungen· (Material-, Lohn-, Sozial- und Unternehmerkosten), die durch Flächenschutz (Zaun- und Gatterbau einschließlich Kontrolle, Reparaturen und Abbau) und durch Einzelschutz gegen Verbiss, Fegen, Schlagen und Schälen entstehen.

Auf Verlangen des Pächters hat der Verpächter jeweils gesondert für die erste und zweite Hälfte der Pachtzeit den Nachweis zu erbringen, dass die innerhalb der genannten Zeiträume jeweils insgesamt gezahlte Pauschale zweckbestimmt und in voller Höhe zur Verhütung von Wildschäden verwendet wurde (…). Wenn die Ausgaben nach Satz 1 für den Nachweiszeitraum geringer sind als die Pauschalbeträge, wird der Differenzbetrag erstattet. Der Antrag auf Erbringung des Nachweises ist frühestens einen Monat vor dem Ablauf der ersten Hälfte bzw. dem Ende der Pachtdauer und ist spätestens einen Monat nach Ablauf der vorgenannten Zeiträume zu stellen.«

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