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- Band XX, III Jagdpacht - Jagdwertminderung
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- Nr. 216 Anforderungen an die...
Nr. 216 Anforderungen an die fristlose Kündigung eines Jagdpachtvertrags
§§ 626, 627 BGB
Eine nicht ausreichende Einweisung in das Revier, durch Senden der Jagdrevierkarte per WhatsApp, kann für eine fristlose Kündigung ausreichen.
AG Dannenberg, Urteil vom 1.3.2017, Az. 31 C 210/16
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Rückzahlung der Vergütung für Jagderlaubnisrechte.
Der Kläger und Herr G (im folgenden Jagdausübungsberechtigte genannt) schlossen mit dem Beklagten für das Jagdjahr 2016/2017 (1. April 2016 bis 31. März 2017 jeweils einen entgeltlichen Vertrag für die Ausübung der Jagd in den Jagdrevieren K. im Landkreis L. in Niedersachsen und B im Landkreis S in Sachsen-Anhalt. Die Jagdausübungsberechtigten zahlten an den Beklagten jeweils 1.500,00 €, insgesamt also 3.000,00 €, welche der Kläger mit der vorliegenden Klage aus eigenem und aus abgetretenem Recht von dem Beklagten zurückfordert.
Der Beklagte stellt den Jagdausübungsberechtigten je zwei Jagderlaubnisscheine aus. Auf die Anlage K 1, Blatt 6, 6 R der Akte, Anlage K 4, Blatt 9, 9 R der Akte, wird Bezug genom men.
Jagdpächter des Jagdbezirks K im Landkreis L war der Beklagte und sein Mitpächter V, der dem Beklagten eine Vollmacht zur Ausstellung von Begehungsscheinen erteilt hatte. Auf die Anlage zum Protokoll vom 05. Oktober 2016, Blatt 49 der Akten, wird Bezug genommen
Alleiniger Jagdpächter des Jagdbezirkes B war der Beklagte, so dass der Beklagte insgesamt mehr als 1.000 Hektar Jagdfläche gepachtet hatte.
Der Beklagte hat beide Jagdausübungsberechtigte in die Jagd in beiden Jagdbezirken eingeführt. Er hat unter anderem mit beiden Jagdausübungsberechtigten die Jagdbezirke abgefahren, wobei insgesamt streitig ist, ob der Beklagte seiner Verpflichtung zur Einführung in die Jagdausübung in den beiden Jagdbezirken im ausreichenden Maße gegenüber den Jagdausübungsberechtigten nachgekommen ist. Eine Karte der Jagdbezirke hatte der Beklagte jedenfalls den Jagdausübungsberechtigten per WhatsApp zur Verfügung gestellt. Die Jagdausübungsberechtigten haben von dem Beklagten eine wesentliche ausführlichere Einführung in den Jagdbezirken verlangt.