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  2. Band XIX, III Jagdpacht - Jagdwertminderung
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  4. Nr. 214 Nichtigkeit eines Jagdpachtvertrages,...

Nr. 214 Nichtigkeit eines Jagdpachtvertrages, Schriftformerfordernis

§§ 11 Abs. 4 Satz 1; Abs. 6 Satz 1 BJagdG; § 125 Satz 1 BGB

1. Die für die Verpachtung der Jagd vereinbarte Gegenleistung ist unverzichtbarer Bestandteil des Jagdpachtvertrages und muss schriftlich festgehalten werden. 

2. Zur Wahrung der Schriftform ist erforderlich, dass sämtliche Jagdpächter unterschreiben oder sich aus der Urkunde ergibt, dass der Unterzeichnende auch in Vertretung des Mitpächters unterschreibt.

OLG Koblenz, Urteil vom 13.07.2015, Az. 12 U 130/14 

Gründe:

I.

Der Kläger wendet sich mit der Klage gegen die Untersagung der Jagdausübung im Eigenjagdbezirk durch den Beklagten. Auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil wird Bezug genommen.

Der Kläger hat in erster Instanz beantragt, 

festzustellen, dass ihm ein pachtvertragliches Jagdausübungsrecht am Eigenjagdbezirk Nr. 91 zusteht.

Der Beklagte hat beantragt, 

die Klage abzuweisen.

Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Dagegen richtet sich die Berufung des Beklagten.

Der Beklagte beantragt im Berufungsverfahren, 

unter Abänderung des Urteils des Landgerichts … vom 13.01.2014 die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt, 

 die Berufung zurückzuweisen.

Im Berufungsverfahren hat der Kläger den Jagdpachtvertrag vom 22.05.1961, der in erster Instanz als nicht mehr auffindbar angesehen worden ist, zu den Akten gereicht (BI. 163-166 GA).

Der Senat hat den Kläger in der mündlichen Verhandlung vom 26.01.2015 angehört und Pater … in der mündlichen Verhandlung vom 13.07.2015 als Zeugen vernommen. Wegen des Ergebnisses der Anhörung und der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschriften vom 26.01.2015 (BI. 181 ff. GA) und vom 13.07.2015 (BI. 218 ff. GA) Bezug genommen.

Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die zu den Akten gereichten Schriftsätze und Unterlagen verwiesen.

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