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  2. Band XVIII, III Jagdpacht - Jagdwertminderung
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Nr. 213 Kein vorläufiger Rechtschutz bei Eigenbewirtschaftung nach unwirksamer Kündigung

§ 940 ZPO; §§ 581 Abs. 2, 543 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 BGB

Allein aus einem Streit über das Zustandekommen oder das Bestehen eines Jagdpachtvertrages und einer damit für ein Jagdausübungsrecht einhergehenden Rechtsunsicherheit lässt sich regelmäßig noch keine für den Erlass einer einstweiligen Verfügung notwendige Dringlichkeit entnehmen.

LG Kassel, Urteil vom 04.02.2015 – 4 O 112/15 

Tatbestand:

Der Verfügungskläger pachtete mit schriftlichem Vertrag vom 23./28. 03.2007 den Eigenjagdbezirk … von der Verfügungsbeklagten für 10 Jahre. 

Vereinbart war laut Vertrag die Verpachtung einer Fläche von 130,3 ha zu einem jährlichen Pachtzins von 1.889,35 € zuzüglich Mehrwertsteuer sowie 637,50 € zuzüglich Mehrwertsteuer an Wildschadensverhütungspauschale. Insgesamt war an die Verfügungsbeklagte somit ein Betrag in Höhe von 3.006,95 € jährlich zu zahlen und zwar vertragsgemäß jeweils bis zum 20.März eines Jahres.

Für das Pachtjahr 2014/2015 bezahlte der Verfügungskläger einen um 30 % geminderten Pachtzins, wobei er die Wildschadenspauschale voll bezahlte.

Unter dem 06.01.2015 kündigte die Verfügungsbeklagte den zwischen den Parteien bestehenden Vertrag wegen Zahlungsverzuges fristlos zum 09.01.2015, nachdem sie zunächst versucht hatte, den rückständigen Betrag in Höhe von 674,50 € im Wege der Verwaltungsvollstreckung von dem Verfügungskläger zu erzielen. In dem Schreiben (BI 33 d. A.) heißt es u.a. “Ich weise darauf hin, dass das … ab 10.01.2015 die Jagd wieder in Eigenregie durchführen wird“

Der Verfügungskläger behauptet, die Parteien hätten bei Vertragsschluss vereinbart, dass es sich bei dem verpachteten Revier um ein Hochwildrevier handele. Diese Voraussetzungen lägen zumindest seit drei Jahren nicht mehr vor, weshalb er zur Minderung des Pachtzinses berechtigt und die Kündigung unwirksam sei.

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