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  2. Band XVIII, III Jagdpacht - Jagdwertminderung
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  4. Nr. 212 Zur Wirksamkeit einer...

Nr. 212 Zur Wirksamkeit einer Kündigung eines Mitpächters

§ 11 Abs. 5 BJagdG; § 705 ff BGB

1. Aus der öffentlich-rechtlichen Überlagerung des Jagdpachtrechts folgt, dass nur natürliche Personen Jagdpächter sein können. Eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts kann in dieser Funktion kein Jagdpächtersein, sondern nur jeder einzelne Mitpächter.

2. Verlässt ein Mitpächter die bestehende Gesellschaft oder wird er wirksam aus der Gesellschaft ausgeschlossen, bleibt er nicht nur Mitpächter und nach außen jagdausübungsberechtigt, sondern auch weiterhin Mitglied der Gemeinschaft nach §§ 741 f. BGB über das einheitliche Recht der Jagdpacht

3. Der Ausschluss durch  Kündigung eines Mitpächters ist nicht möglich, wenn  der Gesellschaftsvertrag keine Fortbestandsklausel für den Fall enthält, dass ein Gesellschafter kündigt.

OLG Celle, Urteil vom 20.08.2014,  Az. 7 U 38/14

Gründe

Die Parteien schlossen unter dem 23.01.2012 als Mitpächter mit der J. S. einen Jagdpachtvertrag über den Teilbezirk S.-0. (rund 322 ha) für die Zeit vom 01.04.2012 bis zum 31.03.2021 (Vertragsurkunde BI. 7 f. d. A.). Zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus dem Jagdpachtvertrag mussten die Parteien pro Jahr an Jagdpacht, Wildschadenpauschale, Jagdsteuer und Beitrag zur landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft, insgesamt 5.039,68 € aufbringen, sodass von der gesamtschuldnerischen Haftung der Parteien gegenüber der Verpächterin abgesehen – auf jede der Parteien  ein Anteil von 1.679,89 € entfiel.

Zu Zwecken der gemeinschaftlichen Jagdausübung schlossen sich die Parteien zu einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts – ohne schriftliche Vertragsurkunde – zusammen. Am 09.02.2012 hielten die Parteien eine erste Gesellschafterversammlung ab, während der der Beklagten zu 1) die Verwaltung des Gesellschaftskontos übertragen wurde. Außerdem wurde beschlossen, dass jeder Gesellschafter einen Beitrag von 2.000 € zahlen sollte. Ein Protokoll über die Gesellschafterversammlung wurde nicht erstellt, die Beklagte zu 1) vermerkte lediglich handschriftlich auf einem Zettel: „Pro Pächter 2.000 €, Einzahlung zum 10.03.2012“. Sodann zahlten die Parteien jeweils fristgerecht 2.000 € für das Pachtjahr 2012/2013. Für das am 01.04.2013 beginnende Pachtjahr 2013/2014 überwies der Kläger lediglich einen Betrag von 536,12 € (1/3 der Jahrespacht von 1.608,35 €), der am 03.04.2013 auf dem Gesellschaftskonto einging. Noch am selben Tage forderte die Beklagte zu 1) den Kläger auf, die Differenz zu 2.000 € zu überweisen, und wies in dieser E-Mail darauf hin, dass „entsprechend unserer Absprache jeder Pächter zu Beginn des Jagdjahres 2.000 € überweisen sollte.“ Der Kläger antwortete noch am selben Tage: „Hallo, wann haben wir das besprochen? Wir sollten erst einmal ein Jahr abrechnen, bevor solche Summen eingezahlt werden.

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