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  2. Band XVIII, III Jagdpacht - Jagdwertminderung
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Nr. 211 Wirksamkeit einer fristlosen Kündigung des Vertrags wegen Handlungsunfähigkeit der Jagdpächtergemeinschaft

§ 543 Abs. 1 i. V. m. § 581 Abs. 2 BGB, § 723 BGB

1. Ist das Verhältnis zwischen den Mitpächtern eines Jagdpachtvertrages so zerrüttet, dass sich die Pächtergemeinschaft in einer Blockadesituation befindet, die zu einer Handlungsunfähigkeit der Jagdgemeinschaft führt, sind auch Verpächterrechte – nämlich die ordnungsgemäße Bejagung des Jagdbezirks – verletzt. 

2. Dieses rechtfertigt – soweit sich der einzelne Mitpächter das Zerwürfnis der Pächtergemeinschaft zurechnen lassen muss – eine fristlose Kündigung des betreffenden Jagdpachtvertrages, denn der Verpächter muss die Besorgnis hegen, dass mit einer waidmännischen Grundsätzen entsprechenden Ausübung des Jagdpachtrechts nicht mehr zu rechnen ist. 

OLG Celle , Urteil vom 04.06.2014 Az. 7 U 202/13

Gründe:

Die Parteien streiten um den Bestand eines Jagdpachtvertrages.

Der Kläger und die Herren K., S., F. und W. – letztgenannter ist aus dem Vertragsverhältnis zwischenzeitlich einvernehmlich ausgeschieden – pachteten mit Vertrag vom 01.09.2005 (Bl. 5 ff. d. A.) von der Beklagten einen gemeinschaftlichen Jagdbezirk in R. mit einer Fläche von ca. 2.800 ha. Der Vertrag war bis zum 31.03.2024 befristet.

Ab Ende 2010 kam es zu erheblichen Auseinandersetzungen innerhalb der Pächtergemeinschaft und zwar zwischen dem Kläger auf der einen und den Mitpächtern K., S. und F. auf der anderen Seite. Der Streit begann offensichtlich damit, dass die Mitpächter S. und K. ohne Rücksprache mit dem Kläger eine auf den 30.12.2010 angesetzte Treibjagd abgesetzt hatten, für nach den vom Kläger vorgelegten Terminlisten (Bl. 213 BA‘en 5 O 97/12) der Mitpächter K. als Jagdleiter vorgesehen war. Danach sagte der Mitpächter F. ohne Rücksprache mit dem Kläger eine für den 29.01.2011 anberaumte Jagd ab. Ob diese Jagd dann zumindest in reduzierter Besetzung – nämlich ohne die Mitpächter K., S., F. und Jagdgäste -stattgefunden hat, ist zwischen den Parteien streitig. Gemeinsame Jagden der Mitpächter hat es sonst seit 2010 nicht mehr gegeben.

Mit Schreiben vom 06.01.2011 (Bl. 60 f. des Anlagenkonvolutes zum Schriftsatz der Beklagten vom 29.08.2013, im Folgenden nur noch Anlagenkonvolut genannt) warf der Kläger dem Mitpächter K. vor, die Jagdkasse nicht ordnungsgemäß zu führen.

Eine auf den 20.01.2011 anberaumte (Schlichtungs)-Versammlung, an der neben dem Vorstand der Jagdgemeinschaft, die Pächter und andere Jäger teilnahmen, endete mit neuen Streitigkeiten. Die Richtigkeit des erstellten Protokolls wurde von dem Kläger angezweifelt.

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