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  2. Band XVIII, III Jagdpacht - Jagdwertminderung
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  4. Nr. 210 Nichtigkeit von Jagdpachtverträgen;...

Nr. 210 Nichtigkeit von Jagdpachtverträgen; Schriftformerfordernis; Ablauf Jagdschein

§§ 125 Satz 1 BGB, 11 Abs. 6 Satz 1; §13 Satz 2 2. Alternative BJagdG

1. Ein Jagdpachtvertrag ist gemäß §§ 125 Satz 1 BGB, 11 Abs. 6 Satz 1 BJagdG nichtig, wenn er der nach § 11 Abs. 4 Satz 1 BJagdG erforderlichen Schriftform nicht genügt. Unabhängig vom Zweck des Schriftformerfordernisses muss der schriftliche Vertrag den Jagdpachtgegenstand, d. h. das Gebiet, für das das Jagdausübungsrecht übertragen wird, eindeutig bezeichnen.

2. Gemäß § 13 Satz 2 2. Alternative BJagdG erlischt der Jagdpachtvertrag, wenn die Gültigkeitsdauer des Jagdscheines abgelaufen ist und der Pächter die Voraussetzungen für die Erteilung eines neuen Jagdscheines nicht fristgemäß erfüllt

OLG Düsseldorf, Urteil vom 24.07.2014, Az. I-9 U 105/13

Gründe:

Die Klägerin begehrt von dem Beklagten die Unterlassung der Jagdausübung.

Die Klägerin ist Eigentümerin sowie Jagd- und Jagdausübungsberechtigte des Eigenjagdbezirks B… (Revier P… ) in V… und H… . Das Jagdgebiet erlangte sie aus dem Nachlass ihres im September 2008 verstorbenen Vaters H… B… senior. Mit schriftlichem Vertrag aus August 2008 (Anlage K1) verpachtete der Vater der Klägerin dem Beklagten ab dem 01.04.2009 „die gesamte Jagdnutzung auf den zum Eigenjagdbezirk B… (Revier P… ) gehörigen Grundstücken. Die Grundstücke von Herrn S… bleiben angegliedert“. Den Vertragsverhandlungen lag eine Jagdkarte (Anlage B 2, Bl.33 GA) zugrunde, die dem schriftlichen Vertrag allerdings nicht beigefügt und auf die auch nicht Bezug genommen wurde. Auch sonst wurde der Pachtgegenstand im Vertrag nicht näher bezeichnet. Die Vertragsparteien waren sich jedoch über den Jagdbezirk einig. Am 26.03.2010 erschien der Beklagte bei der Unteren Jagdbehörde, um seinen Jagdschein verlängern zu lassen. Einen Nachweis für seine Jagdhaftpflichtversicherung hatte er nicht dabei (vgl. das Schreiben der Unteren Jagdbehörde vom 29.01.2013, Anlage B 3, Bl. 92 GA). Die Verlängerung wurde ihm deshalb erst nach erneuter Vorsprache am 12.04.2010 erteilt. Vom 01. bis zum 11.04.2010 war der Beklagte nicht im Besitz eines gültigen Jagdscheins. Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, der Jagdpachtvertrag sei formnichtig, jedenfalls aber erloschen. Der Beklagte hat behauptet, die den Pachtverhandlungen zugrunde gelegte Jagdkarte (Anlage B 2, Bl. 33 GA) entspreche der Revierkarte des „Jagdkatasters“ (Anlage B 5, Bl. 128 GA). Er hat die Auffassung vertreten, die Klägerin könne sich nach Treu und Glauben jedenfalls nicht auf eine etwaige Formnichtigkeit des Jagdpachtvertrages berufen, weil sie bis heute von ihm die vereinbarte Jagdpacht vereinnahme. Ergänzend wird wegen des Sachverhalts und der erstinstanzlichen Anträge auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen.

Das Landgericht hat der Klage stattgegeben, weil die Klägerin gegen den Beklagten einen Anspruch auf Unterlassung der Jagdausübung aus §§ 1004 Abs. 1, 823 Abs.1 BGB habe. Der Jagdpachtvertrag sei formunwirksam. Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils verwiesen. Mit seiner Berufung strebt der Beklagte weiterhin die Abweisung der Klage, hilfsweise die Zurückverweisung der Sache an das Landgericht an. Er wiederholt im Kern sein Vorbringen des ersten Rechtszuges.

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