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- Band XVIII, III Jagdpacht - Jagdwertminderung
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- Nr. 209 Auseinandersetzung unter Mitpächtern
Nr. 209 Auseinandersetzung unter Mitpächtern
§ § 705, 732, 738 BGB
1. Die Auseinandersetzung zwischen Mitpächtern und Jagderlaubnisinhabern bei Beendigung der gemeinsamen Pacht richtet sich nach Gesellschaftsrecht.
2. Werden bereits vorhandene Gegenstände ( Hochsitze ) die der Gemeinschaft zur Nutzung zur Verfügung standen, besteht grundsätzlich ein Anspruch auf Herausgabe, kein Wertersatzanspruch in Geld, sofern dies nicht vereinbart war. Ein „Einbringen“ in die Gesellschaft muss in diesem Fall bewiesen warden.
3. Bei einer Auseinandersetzung werden alle der Gemeinschaft zustehenden Gegenstände bewertet und dann Quotenmäßig aufgeteilt.
AG Lahnstein Urteil vom 30.Juli.2013 – 20 C 98 / 13
( Bestätigt durch Beschluß des LG Koblenz v. 8. Januar 2014 – 12 S 141/ 13 )
Tatbestand
Der Kläger war Pächter des Jagdbezirks B. In einem Änderungsvertrag vom 22.11.2010 wurde vereinbart, dass neben dem Kläger als ursprünglicher Pächter der Beklagte zu 1 ) Mitpächter sein sollte. Dies wurde von der Jagdgenossenschaft genehmigt. Am 19.10.2010 schlossen
die Parteien unter Einbeziehung des Beklagten zu 2 ) eine Vereinbarung, dass der Kläger und die Beklagten gemeinsam Jagdausübungsberechtigte sind. Auf die geschlossene Vereinbarung ( BI. 20 der Gerichtsakte ) wird vollinhaltlich Bezug genommen. Die Vereinbarung sollte am 01.04.2011 in Kraft treten und bis zum 31.03.2016 laufen.
Der Kläger ist nach einem Zerwürfnis zwischen den Parteien jedoch zum 31.04.2012 aus dem Pachtverhältnis ausgeschieden.
Mit der Klage begehrt der Kläger Wertersatz für von ihm eingebrachte jagdliche Einrichtungen, deren Gesamtwert mit einem Zeitwert von 4.490,– € beziffert.
Desweiteren ist er der Auffassung, dass die Jagdkasse falsch abgerechnet sei und begehrt hieraus weitere Zahlung in Höhe von 173,– €. Der Kläger trägt vor:
Die Einrichtungen habe er in die Jagdgemeinschaft eingebracht, sodass ihm nach seinem Aus scheiden deren Wert zu ersetzen sei. Er habe sein Eigentum an diesen Einrichtungen verloren und sie seien in das Gesellschaftsvermögen übergegangen.
Die erfolgte Abrechnung der Jagdkasse sei falsch. Ihm stünden daher weitere 173,– € zu. Der Kläger beantragt: