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- Band XVIII, III Jagdpacht - Jagdwertminderung
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- Nr. 208 Wirksamkeit eines Jagdpachtvertrages
Nr. 208 Wirksamkeit eines Jagdpachtvertrages
§§ 11, 14 BJG; § 126 BGB
1. Ist die Flächenbeschreibung in dem Jagdpachtvertrag so gefasst, dass sie objektiv nicht nachvollzogen werden kann fehlt es an einem notwendigen Inhalt des Pachtvertrages.
2. Muss zur Darstellung der Jagdgrenze auf eine Jagdkarte Bezug genommen werden aus der der Grenzverlauf hergeleitet werden könnte, die nicht mit dem Vertrag verbunden ist, fehlt es an der nötigen Schriftform, so dass er gemäß § 11 Abs. 6 BJG nichtig ist.
OLG Oldenburg Urteil vom 25. März 2014 – 12 U 160/13
Tatbestand:
Die Beklagte verpachtete den Klägern und einer Frau N am 1.4.2006 den im Tenor genannten Jagdbezirk für 18 Jahre. Zu den Einzelheiten wird auf die Vertragsurkunde (Bl. 10 – 14) Bezug genommen.
Diesen Vertrag kündigte die Beklagte mit Schreiben vom 30.1.2013 fristlos.
Die Mitpächterin hat keine Einwände gegen die Kündigung erhoben. Die Kläger sind demgegenüber der Auffassung, dass die Kündigung sowohl aus formellen als auch aus materiellen Gründen unwirksam ist. Sie begehren daher die Feststellung, dass die Kündigung ihnen gegenüber unwirksam ist und dass der Vertrag bis zum regulären Ende weiter läuft.
Die Beklagte hält die Klage für unzulässig, da die Mitpächterin hieran nicht beteiligt sei. Zudem sei sie auch unbegründet. Sie habe ein Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund gehabt, da das Verhältnis zwischen den Pächtern derart zerrüttet sei, dass eine gedeihliche Fortführung der Pächtergemeinschaft nicht mehr möglich sei. Insbesondere hätten es die Kläger abgelehnt, die Jagd mit der weiteren Pächterin auszuüben.
Das Landgericht hat mit dem angefochtenen Urteil die Klage abgewiesen. Es meint, die Pächter könnten nur gemeinsam – also unter Mitwirkung von Frau N – gegen eine Kündigung vorgehen.