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  2. Band XXII, II Jagdbezirke – Hegegemeinschaften
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Nr. 205 Keine Befriedung des Grundstücks, wenn ethische Gründe nicht überzeugend dargelegt werden

§ 6a BJagdG

Die Ablehnung der Jagd aus ethischen Gründen setzt eine tief verankerte persönliche Überzeugung voraus, die ein gewisses Maß an Kraft, Kohärenz und Bedeutung besitzt, einen gewissen Grad von Entschiedenheit, Geschlossenheit und Wichtigkeit erreicht und daher in einer demokratischen Gesellschaft Achtung verdient. Erforderlich ist insofern eine entsprechende aber auch nachvollziehbare Gewissensentscheidung des Antragstellers.

VG Münster, Urteil vom 10.9.2021, Az. 1 K 2285/18

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die jagdrechtliche Befriedung von Grundflächen, die im Eigentum des Klägers stehen.

Der Kläger ist seit dem Jahr 2000 Eigentümer der Grundstücke G 2 . Diese Grundstücke, die im gemeinschaftlichen Jagdbezirk „M. III“ liegen, weisen eine Gesamtgröße von circa 16,3 ha auf. Als Eigentümer dieser jagdlich nutzbaren Grundflächen ist der Kläger Mitglied der Beigeladenen zu 3).

Die Beigeladene zu 3) verpachtet die Grundflächen zum Zwecke der Jagd an die Beigeladenen zu 1) und zu 2). Der bestehende Pachtvertrag hat eine Laufzeit vom …  bis zum … Seit dem Jahr 2000 befindet sich der Hauptwohnsitz des Klägers in G.

Mit einer E-Mail vom … wandte sich der Kläger an das Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen, in der er ausführte, dass es sich „wegen eines querulantischen Vorkommnisses vom .. der Jägerschaft … “ an das Ministerium wende und „aus dem obigen Grund“ aus der Zwangsmitgliedschaft der Jagdgenossenschaft mit sofortiger Wirkung austrete. Nachdem das Ministerium den Kläger darauf hingewiesen hatte, dass sich das Verfahren für eine Befriedung von Grundflächen aus ethischen Gründen nach § 6a BJagdG richte und der Antrag hierfür bei der Unteren Jagdbehörde zu stellen sei, beantragte der Kläger mit Schreiben vom … bei der Unteren Jagdbehörde des Beklagten den sofortigen Austritt aus der Jagdgenossenschaft M. III.

Zur Begründung berief er sich auf § 6a BJagdG und trug vor, ihm seien die ethischen Gründe unter Absatz 1, insbesondere die Erhaltung eines artgerechten und gesunden Wildbestandes, Pflege und Sicherung der Lebensgrundlage, der Schutz der Land- und Forstwirtschaft vor übermäßigen Wildschäden sowie der Naturschutz sehr wichtig. In dem Naturschutzgebiet I. G1. in M. gebe es kaum noch einen Wildbestand, weshalb dringender Schutzbedarf im Sinne der  Populationserholung bestehe. Mit Schreiben vom … bestätigte der Beklagte dem Kläger den Eingang des Antrags und wies darauf hin, dass die persönlichen ethischen Gründe von dem Kläger noch nicht hinreichend dargelegt worden seien. Die bloße Behauptung, dass ethische Gründe vorlägen, reiche nicht aus. Zur Konkretisierung des Antrags bat der Beklagte um die Beantwortung einiger ergänzend gestellter Fragen. Mit Schreiben vom .. teilte der Prozessbevollmächtigte des Klägers mit, dass der Kläger die gestellten Fragen nicht beantworten werde. Der Kläger habe bereits schlüssig und widerspruchsfrei dargelegt, weshalb die Voraussetzungen für eine Befriedung vorlägen. Der Kläger lehne die Tötung von Tieren auf seinem Grund und Boden zutiefst ab und sehe dringenden Schutzbedarf im Sinne der Populationserholung. Eine persönliche Anhörung des Klägers sei weder erforderlich noch gewünscht.

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