Nr. 204 Golfplatz als Teil eines Eigenjagdbezirkes

§ 7 BJagdG

1. Bei der Bildung eines Eigenjagdbezirks nach § 7 Abs. 1 Satz 1 BJagdG kommt es in Bezug auf die jagdliche Nutzbarkeit einer Fläche allein auf die land-, forst- oder fischereiwirtschaftliche Nutzbarkeit an und nicht darauf an, ob sie auch tatsächlich land-, forst- oder fischereiwirtschaftlich oder zur Jagdausübung genutzt wird oder ob auf ihr die Bejagung möglich ist.

2. Die entscheidende Fläche muss land-, forst- und fischereiwirtschaftlichen Zielen im weitesten Sinne dienen können. Die Nutzungim vorgenannten Sinne muss nicht einmal im Vordergrund stehen; entscheidend ist die Möglichkeit der Nutzbarkeit auch in einem nur geringen Sinn

VG Oldenburg, Urteil vom 17.1.2022 Az. 1 A 8/21

Tatbestand

Der Kläger begehrt im Wesentlichen die Feststellung, dass es sich bei seinen Eigentumsflächen in Gemarkung x/Gemarkung y sowie mehreren angrenzenden Flächen anderer Eigentümer um einen Eigenjagdbezirk handelt. Entsprechend wendet er sich gegen die Angliederung seiner Eigentumsflächen an die Beigeladene.

Der Kläger ist Eigentümer der Flurstücke 2, 29/4, 29/7 und 51/1 der Flur 38 der Gemarkung y zur Größe von 87,4102 ha. In der Vergangenheit hatten der Kläger bzw. sein Vater die vorgenannten Flächen sowie die im Eigentum anderer Personen stehenden, anliegenden Flächen 31/2, 31/1 und 32 der Flur 35 sowie die Flurstücke 158/1, 159/41, 160/41, 221/1 und 20/2 der Flur 38 (jeweils der Gemarkung y), teilweise unter veralteten bzw. (jedenfalls aktuell) unzutreffenden Bezeichnungen der Flurstücke (etwa wurde Flurstück 31 anscheinend zwischenzeitlich in die Flurstücke 31/1 und 31/2 geteilt, Flurstück 20/2 entstand aus dem vormaligen Flurstück 20,genannt wird Flurstück 159/1 statt 159/41, 160/412 statt 160/41, alle Flurstücke werden der Flur 38 zugerechnet), als zusammengehörenden Eigenjagdbezirk von 105 ha Größe verpachtet.

Nicht explizit bezeichnet wird in den Verträgen das (heutige) Flurstück 29/6, das der Kläger allerdings wie die anderen Fremdflächen weiterhin zu seinem Eigenjagdbezirk zählt, obschon es seit seiner Entstehung im Jahr 1998 im Eigentum der G. …KG steht. Hintergrund ist, dass die Flurstücke 29/6 und 29/7 beide Nachfolger des früheren Flurstücks 29/3 sind, das insgesamt im Eigentum des Klägers stand und zum 1. Januar 1998 unterging. Flurstück 29/6 wurde in den Jagdpachtverträgen auch im Anschluss daranfortwährend nicht als Fremdfläche eingetragen. Seit dem Vertrag aus dem Jahr 1984 wurde die Flächenbezeichnung nicht aktualisiert. Die tatsächlich gemeinten Flächen ließen sich beigefügten Karten entnehmen. Ein Überblick über die relevanten Flurstücke ergibt sich aus der nachfolgenden Karte unter Verwendung der aktuellen Flurstückbezeichnungen:

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