Nr. 202 Zum Recht der Hegegemeinschaft Disziplinarmaßnahmen durch Verwaltungsakt durchzusetzen

§ 13 Abs 2 LJG RLP; §§ 1 Abs 4; 35 S.1 VwVfG; § 1 Abs 1 VwVfG RLP

Hegegemeinschaften sind als Körperschaften des öffentlichen Rechtes befugt, disziplinarische Maßnahmen gegen ihre Mitglieder durch Verwaltungsakt durchzusetzen. Das schließt aber die Möglichkeit eine Disziplinarstrafe zivilrechtlich einzufordern aus.

OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 02.09.2020, Az. 8 A 10604 / 20

Gründe
I.

Die Klägerin, eine Körperschaft des öffentlichen Rechts, ist eine Hegegemeinschaft nach § 13 Abs. 2 Landesjagdgesetz – LJG –. Der Beklagte ist Jäger und Pächter zweier Jagdbezirke ( … ) und als solcher ( auch ) Mitglied der Klägerin.

Mit Schreiben vom 21. November 2017 warf der Disziplinarausschuss der Klägerin dem Beklagten mehrere Verstöße gegen die Disziplinarordnung – DiszO – der Klägerin vor und gab ihm Gelegenheit zur Stellungnahme. Auf dieses Schreiben, dessen Zugang er bestreitet, reagierte der Beklagte nicht.

Mit Disziplinarbeschluss vom 19. / 22. März 2018 wurde der Beklagte verpflichtet, an die Klägerin eine Sanktionszahlung in Höhe von 6.500,00 € zu leisten. Er habe im Jagdjahr 2017 / 2018 zwei nicht freigegebene Hirsche der Klasse II erlegt und den körperlichen Nachweis nicht erbracht, sowie für einen Hirsch der Klasse III den körperlichen Nachweis nicht erbracht. Die Nichterbringung des körperlichen Nachweises sei nach entsprechenden Versäumnissen des Beklagten im vergangenen Jahr wiederholt festzustellen. Es seien damit zwei Fälle nach § 4 Abs. 2 DiszO mit einer jeweiligen Sanktionszahlung von 2.500,00 € und drei Fälle nach § 6 DiszO mit einer jeweiligen Sanktionszahlung von 500,00 € zu belegen, was in Summe 6.500,00 € ergebe. Der Beklagte leistete nach Erhalt des Beschlusses keine Zahlung.

In der Folge wurde auf Antrag der Klägerin ein Mahnbescheid über die Forderung nebst Zinsen und Kosten gegen den Beklagten erlassen. Nach Widerspruch und zwischenzeitlicher Abgabe des Verfahrens an das Landgericht Bad Kreuznach wurde das Verfahren letztlich an das Verwaltungsgericht Koblenz verwiesen.

Die Klägerin hat erstinstanzlich die Verurteilung des Beklagten zur Zahlung von 6.500,00 € nebst Zinsen beantragt und zur Begründung vorgetragen, der Beschluss sei mangels Klageerhebung rechtskräftig ( § 13 DiszO ). Sie sei keine Behörde und der Disziplinarbeschluss kein vollstreckbarer Verwaltungsakt, sodass weder das Verwaltungsvollstreckungsgesetz noch das Verwaltungsverfahrensgesetz zur Anwendung kommen könnten.

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