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  2. Band XXI, II Jagdbezirke – Hegegemeinschaften
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Nr. 200 Voraussetzung der sofortigen Vollziehbarkeit einer Abrundungsverfügung

§ 80 VwGO; § 41 Abs. 4 Satz 2 VwVfG

Wird im Rahmen einer Allgemeinverfügung – hier zur Abrundung eines Jagdbezirkes – die sofortige Vollziehbarkeit angeordnet, ist die Anordung der sofortigen Vollziehbarkeit in der ver­öffentlichen Fassung gesondert zu begründen.

VG Koblenz, Beschluss vom 19.11.2020 Az.1 L 894/20.Ko

Gründe

Der Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs vom 23. September 2020 gegen die Allgemeinverfügung des Antragsgegners zur
Arrondierung von Jagdbezirken vom 1. September 2020 wiederherzustellen, hat bereits aus formellen Gründen Erfolg.

Die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Allgemeinverfügung vom

1. September 2020, die am 5. September 2020 öffentlich bekannt gemacht wurde, ist schon deshalb fehlerhaft, weil sie entgegen der Vorgabe des § 80 Abs. 3 Satz 1
Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) nicht begründet wurde (1.). Die Begründung war weder nach § 80 Abs. 3 Satz 2 VwGO entbehrlich (2.), noch konnte sie im Rahmen des Verfahrens des einstweiligen Rechtsschutzes mit heilender Wirkung nachgeholt werden (3.).

1. Gemäß § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO ist in den Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO – also in Fällen, in denen die sofortige Vollziehung von der Behörde besonders angeordnet wird – das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. In der Regel ist diesen Anforderungen genügt, wenn eine auf den konkreten Einzelfall bezogene und nicht

lediglich formelhafte Begründung des besonderen Vollzugsinteresses vorliegt. Ob die von der Behörde genannten Gründe in der Sache zutreffen, ist für die Erfüllung des formellen Erfordernisses von § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO ohne Bedeutung (vgl. OVG RP, Beschluss vom 3. April 2012 – 1 B 10136/12.OVG –, BeckRS 2012, 51183).

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