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  2. Band XXI, II Jagdbezirke – Hegegemeinschaften
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Nr. 199 Schmalfläche als verbindende Fläche

§ 7, 8 BJagdG

1. Bei der Bestimmung ob eine Fläche i.S.v. § 5 BJagdG geeignet sein soll eine Verbindung herzustellen oder nicht, ist zunächst festzustellen, ob die Fläche eine geometrische Ähnlichkeit mit einem Weg etc. hat. Flächen, die schon nach der äußeren Gestalt Wegen, Wasserläufen, Triften und Bahnkörpern nicht ähnlich sind, fallen nicht unter § 5 Abs. 2 BJagdG.

2. Ist eine Fläche auf einer Länge von 50 m teilweise verbreitet (bis auf 16 m), mit einem Längen/Breitenverhältnis von rd. 5:1 liegt keine geometrische Ähnlichkeit vor.

3. Der Schutz des Pachtvertrages nach § 14 BJagdG zugunsten des Pächters besteht nur für den laufenden Pachtvertrag, nicht für eine Verlängerung desselben, wenn der Zeitpunkt des Beginns der Verlängerung bei Eigentumseintragung noch nicht eingetreten war.

VG Bayreuth Urteil vom 16.7.2019, Az. B 1 K 17.228

Tatbestand

Der Kläger ist Jagdpächter des gemeinschaftlichen Jagdbezirks A. Innerhalb und außerhalb dieses gemeinschaftlichen Jagdbezirks liegen Flächen, die im Alleineigentum des Freistaats Bayern stehen, wobei der Freistaat Bayern im Jahr 2016 Flächen hinzu erworben hat. Die Parteien streiten darum, wie sich diese Zuerwerbsflächen auf die Jagdpacht auswirken.

Mit Beschluss vom 11. Dezember 2015 beschloss die Jagdgenossenschaft (Klägerin des Verfahrens B 1 K 17.268), den Jagdpachtvertrag des Klägers
(ursprünglich geschlossen vom 1. April 2013 bis zum 31. März 2022) um 20 Jahre zu verlängern (bis zum 31. März 2042). Dies wurde dem Landratsamt angezeigt (Bestätigung des Landratsamts vom 17. Dezember 2015).

Das Landratsamt Coburg teilte dem Jagdvorsteher mit Schreiben vom 5. April 2016 mit, dass der am 11. Dezember 2015 geschlossene Jagdpachtvertrag zwischen der Jagdgenossenschaft A und dem Kläger überprüft worden sei. Beanstandungen hätten sich nicht ergeben. Es erging der Hinweis, dass sich die in§ 2 des Vertrags angegebene Revierfläche wie folgt ändere:

Bruttofläche A II bis 31.03.2022: 460,00 ha Bejagbare Fläche A II bis 31.03.2022: 450,00 ha Bruttofläche A II ab 01.04.2022: 346,12 ha Bejagbare Fläche A II ab 01.04.2022: 336,12 ha.

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