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  2. Band XXI, II Jagdbezirke – Hegegemeinschaften
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Nr. 198 4 m breites und 28 m langes Flurstück als ähnliche Fläche

§ 5 Abs. 2 BJagdG

1. Eine ähnliche, somit nicht verbindende Fläche liegt vor, wenn schon geometrisch eine Wegeähnlichkeit gegeben ist.

2. Solche Flächen haben keinen jagdlich-hegerischen Wert, wenn eine ordnungsgemäße Jagdausübung ohne unerwünschte häufige Grenz- und Wildfolgefälle aufgrund ihres sehr schmalen Zuschnitts – hier mit einer Breite von 4 m und einer Länge von 28 m – für sich nicht möglich ist.

OVG Niedersachsen, Beschluss vom 1.10.2019, Az. 10 LA 329/18

Gründe

Die Klägerin hat in 1. Instanz vergeblich die Feststellung begehrt, dass ein Teilstück eines Flurstückes die jagdrechtliche Verbindung zwischen zwei Teilflächen des gemeinschaftlichen Jagdbezirks der Klägerin herstellt. Der Beigeladene zu 1. verfolgt dieses Rechtsschutzziel mit dem Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil weiter.

Die Klägerin ist eine Jagdgenossenschaft. Der Beigeladene zu 1. und Zulassungsantragsteller (im Folgenden Zulassungsantragsteller), beigeladen mit Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 10. Juni 2013, ist Jagdpächter der Jagdgenossenschaft. Zum gemeinschaftlichen Jagdbezirk der Klägerin gehörten –
soweit hier von Interesse und zumindest bis zum Erlass einer Angliederungsverfügung des Beklagten vom 25. September 2017 – die (im nachfolgenden Plan hell eingefärbten) Flurstücke. Die im Südwesten des Kartenausschnitts gelegenen, zusammenhängenden Flächen sind von den weiteren, zum gemeinschaftlichen Jagdbezirk der Klägerin gehörenden Flächen im Nordosten des Eigenjagdbezirkes des Beigeladenen zu 2. abgeschnitten (im Plan grau eingefärbt). Lediglich das im Plan schwarz eingefärbte Teilstück des Flurstücks 149, das im Eigentum der Stadt steht, verbindet beide jeweils zusammenhängende Gebiete des gemeinschaftlichen Jagdbezirks der Klägerin im geographischen Sinne. Die Beteiligten streiten darüber, ob dieses etwa 28 m lange und 4 m breite Teilstück auch eine Verbindung im jagdrechtlichen Sinne herstellt

Die Karte ist in etwa nach Norden ausgerichtet. Die Einfärbungen erklären sich wie folgt: Gemeinschaftlicher Jagdbezirk der Klägerin (hellgrau), Eigenjagdbezirk des Beigeladenen zu 2. (dunkelgrau), streitiges Teilstück des Flurstücks 149 (schwarz)

Im Juni 2016 erhob die Klägerin Klage auf Feststellung, dass das schwarz markierte Teilstück eine solche Verbindung herstelle.

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