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  2. Band XX, II Jagdbezirke – Hegegemeinschaften
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  4. Nr. 196 Klagebefugnis einer Jagdgenossenschaft gegen...

Nr. 196 Klagebefugnis einer Jagdgenossenschaft gegen Befriedungs­anordnung nach § 6a. Befriedung großer Grundflächen.

§ 6a BJagdG

1. Eine Jagdgenossenschaft ist befugt gegen eine Befriedung gemäß § 6a BJagdG zu klagen.

2. Auch größere Flächen (hier 60 ha) können aus ethischen Gründen befriedet werden.

3. Zur Darlegung von Versagungsgründen reicht es nicht aus abstrakte
Gefahrensituationen darzulegen. 

4. Sofern konkrete Gefahren befürchtet werden ist zu prüfen, ob vorrangig die Befugnis der Behörde jagdliche Maßnahmen im Einzelfall nach § 6a Abs., 5 BJagdG anzuordnen nicht ausreichend ist, diese wirksam abzuwenden.

 VG Schleswig-Holstein Urteil vom 29.05.2018 Az.: 7 A 724/17

Tatbestand:

Der Beigeladene ist Eigentümer mehrerer Grundstücke in der Gemarkung Hemme, Flur 1, Flurstück 75 sowie Flur 2, Flurstück 17 und Flur 7, Flurstücke 19/1,19/2,100 und 101 in einer Gesamtgröße von ca. 60 ha.

Das Flurstück 19/2 der Flur 7 besteht aus einer Hof- und Gebäudefläche sowie umliegendem Grün- und Weideland. Das Flurstück 19/1 besteht aus Acker- und Grünland, die Flurstücke 100 und 101 sowie die weiter nord-östlich liegenden Flurstück 17 und 75 sind Ackerland.

Mit Schreiben vom 31.01.2013 beantragte der Beigeladene die Befriedung der vorstehend aufgeführten Grundstücke, die bisher zu dem gemeinschaftlichen Jagdbezirk H III und H IV der Gemeinde Hemme und damit zu dem Jagdbezirk der Klägerin, gehörten, deren Jagdreviere eine Fläche von 824,5 ha umfassen.

Anschließend ruhte das Verfahren bis zum 06.12.2013, dem Zeitpunkt, zu dem der § 6a des Bundesjagdgesetzes- Befriedung von Grundflächen aus ethischen Gründen – in Kraft trat.

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