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  2. Band XX, II Jagdbezirke – Hegegemeinschaften
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Nr. 194 Keine automatische Rückgliederung von Enklaven bei Eigentümerwechsel

§ 5 BJagdG

1. Um Flächen, die nach einer vorangegangenen rechtlich wirksamen Abrundungsverfügung wieder dem ursprünglichen bzw. einem anderen Jagdbezirk zuzuordnen ist eine Aufhebung dieser und gegebenenfalls der Erlass einer neuen Abrundungsanordnung erforderlich.

2. Für eine Rückgliederung sind besondere Gründe erforderlich, die ein behördliches Handeln erforderlich machen. 

VGH Hessen, Beschluss vom 11.10.2018 – Az.: 4 A 2032/17.z

Tatbestand

Die Klägerinnen begehren die An- bzw. Rückgliederung der dem staatlichen Eigenjagd­ bezirk »Domäne B« angegliederten Grundflächen der »Enklave W« an den gemeinschaftlichen Jagdbezirk »B-Bl«. 

Sie beantragen ferner festzustellen, dass bestimmte Grundstücke (nunmehr) dem gemeinschaftlich Jagdbezirk B-Bl. angehören.

Den nach Ablehnung des Antrags auf Aufhebung der Angliederungsverfügung vom 17. Juli 1953 und Zuordnung der verbliebenen Fläche der »Enklave W« zum gemeinschaftlichen Jagdbezirk B-Bl. von den Klägerinnen gestellten einstweiligen Rechtsschutzantrag lehnte das Verwaltungsgericht Kassel mit Beschluss vom 12. Dezember 2016 (Az. : 2 L 1690/16.KS) ab. 

Die hiergegen erhobene Beschwerde der Klägerinnen wies der Hessische Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 27. März 2017 (Az.: 4 B 2984/16) zurück.

Die Klage der Klägerinnen wies das Verwaltungsgericht Kassel mit Urteil vom 9. August 2017 (Az.: 2 K 1689/16.KS) – am 27. September 2017 zugestellt – ab. 

Zur Begründung führt das Verwaltungsgericht im Wesentlichen aus, die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 BJagdG für die Rückgliederung der Flächen der Angliederungsgenossenschaft »Enklave W« an den gemeinschaftlichen Jagdbezirk »B­ Bl.« lägen nicht vor. Eine Rückgliederung sei nur dann zulässig, wenn sie aus Erfordernissen der Jagdpflege und Jagdausübung notwendig sei. Dies sei nicht der Fall.

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