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Nr. 193 Zur Befriedungsmöglichkeit gemäß § 6a BJG bei Gesamthandseigentum

§ 6a Abs 1 S 1 BJagdG

Ethische Gründe, auf die sich ein Anspruch auf Befriedung nach § 6a Abs. 1 Satz 1 BJagdG stützt, müssen bei einer im Gesamthandseigentum stehenden Grundfläche bei jedem der Gesamthandseigentümer vorliegen.

OVG Lüneburg, Beschluss vom 22.12.2016, 4 LA 83/16 (nachgehend abweisender Kammerbeschluss ohne Begründung BVerfG, 6. März 2017, Az: 1 BvR 161/17)

Gründe:

Der Antrag der Kläger, die Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil zuzulassen, hat keinen Erfolg. Denn die von ihnen geltend gemachten Berufungszulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nr. 1, 2 und 3 VwGO liegen nicht vor bzw. sind entgegen der Maßgabe des § 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO nicht hinreichend dargelegt worden.

Die Berufung ist nicht wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zuzulassen.

Zur Darlegung dieses Zulassungsgrundes ist es erforderlich, dass der Zulassungsantragsteller im Einzelnen und unter konkreter Auseinandersetzung mit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung begründet, weshalb dieser Zulassungsgrund erfüllt ist. Dem ist nicht Genüge getan, wenn der Zulassungsantragsteller sich darauf beschränkt, die Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung allgemein oder unter Wiederholung des erstinstanzlichen Vorbringens anzuzweifeln. Gefordert ist vielmehr, dass der Zulassungsantragsteller fallbezogen und substantiiert auf die Erwägungen des Verwaltungsgerichts zu den für die Entscheidung maßgeblichen Rechts- und Tatsachenfragen eingeht, deren Unrichtigkeit mit zumindest vertretbaren Erwägungen dartut und sich dazu verhält, dass und aus welchen Gründen die verwaltungsgerichtliche Entscheidung auf diesen – aus der Sicht des Zulassungsantragstellers fehlerhaften – Erwägungen beruht (Senatsbeschl. v. 18.12.2014 – 4 LA 41/14–-; 19.2.2014 – 4 LA 147/13 –; 22.10.2010 – 4 LA 294/10 –; 9.9.2009 – 4 LA 214/09 – und 8.5.2009 – 4 LA 68/08 – m.w.N.). 

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