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  2. Band XX, II Jagdbezirke – Hegegemeinschaften
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Nr. 191 Maßstäbe zur Befriedung eines Grundstücks

§ 6a BJagdG

1. Maßstäbe zur ethischen Ablehnung der Jagd sind an der Glaub­haftigkeit des Gewissenskonflikts zu setzen, der sich nach »Gut« und »Böse« richten muss.

2. Ein rein finanzielles Engagement im Tierschutz oder die Ablehnung der Jagd aus anderen Gründen, wie die Sinnhaftigkeit der verfolgten Art und Weise, reicht nicht aus. Die Versorgung von kranken Tieren auf einem Hof, das Engagement zur Lebensverbesserung von Waldtieren, sowie das in Kaufnehmen eines damit entstehenden sozialen Konflikts, können hinreichende Gründe sein. 

VG Lüneburg, Urteil vom 08.03.2017, Az. 5 A 231/16

Tatbestand

Die G. geborene Klägerin zu 1. begehrt die Befriedung ihres Grundstücks mit der Flurstücksnummer C. der Flur D. der Gemarkung E. aus ethischen Gründen.

Die Klägerin zu 1. ist Alleineigentümerin des Grundstücks mit der Flurstücksnummer C. der Flur D. der Gemarkung E.. Es befindet sich westlich des Ortsteils E. der Gemeinde H. und liegt nicht an einer Durchfahrtsstraße. Die Kläger bewohnen das südliche Drittel des insgesamt etwa 7,5 ha großen Grundstücks, der nördliche Teil liegt brach. Das Grundstück ist in allen Richtungen von Wald umgeben. Das Grundstück selbst ist nicht bewaldet. Es liegt inmitten des gemeinschaftlichen Jagdbezirks E.. Mit Vertrag vom 23. März 2009 wurde der Jagdbezirk von der Jagdgenossenschaft an I., J. und K. verpachtet. Die Pachtzeit wurde auf zwölf Jahre festgesetzt und endet am 31. März 2022.

Der Kläger zu 2. wandte sich mit Schreiben vom 30. November 2015 an X. Y. als Jagdvorstand, beschwerte sich über das Verhalten von J. und kündigte rechtliche Schritte an.

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