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  2. Band XX, II Jagdbezirke – Hegegemeinschaften
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Nr. 190 Zu Versagungsgründen einer Befriedung durch Belange der Jagdpächter

§ 6a BJagdG

1. Eine Befriedung von Grundstücken kann versagt werden, wenn die Belange des Jagdpächters nach § 6 a Abs. 1 Satz 2 BJagdG gefährdet sind. Da eine Befriedung zur Durchbrechung des jagdlichen Systems führen kann.

2. Die Gefährdung muss von objektiven Tatsachen gerechtfertigt sein und eine konkrete Gefahr begründen, die die Rechte des einzelnen Jagdpächters betrifft.

3. Im Einzelfall können durch die erschwerte Bejagung erhebliche Belange der Betroffenen auftreten, diese reichen für § 6 a Abs. 1 Satz 2 BJagdG nicht aus. Auch der Verlust der Reviergemeinschaft ist erst ein zu überprüfender Belang, wenn dies eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit bedeutet.

VG Regensburg, Urteil vom 17.01.2017, Az. RN 4 K 16/501

Tatbestand

Die Kläger wenden sich gegen die Befriedung von Grundstücken im Gemeinschaftsjagdrevier ….

Mit Antrag vom 25.3.2015 beantragten der Beigeladene und die Beigeladene bei der Beklagten die Befriedung gemäß § 6 a Bundesjagdgesetz (BJagdG) folgender Grundstücke:


Gemarkung …, Flurstück …, Größe 7.940 m2,
gemeinschaftliches Miteigentum der Beigeladenen


Gemarkung …, Flurstück …, Größe 30.270 m2,
gemeinschaftliches Miteigentum der Beigeladenen


Gemarkung …, Flurstück …, Größe 80.045 m2,
gemeinschaftliches Miteigentum der Beigeladenen


Gemarkung …, Flurstück .., Größe 4.635 m2,
Alleineigentum des Beigeladenen zu 1)


Gemarkung …, Flurstück …, Größe 546 m2,
gemeinschaftliches Miteigentum der Beigeladenen


Gemarkung …, Flurstück …, Größe 6.030 m2,
gemeinschaftliches Miteigentum der Beigeladenen


Gemarkung …, Flurstück …, Größe 11.880 m2,
gemeinschaftliches Miteigentum der Beigeladenen.

Zur Begründung wird vorgetragen, sie könnten aus ethischen Gründen die weitere Bejagung der obengenannten Flächen nicht mehr hinnehmen. Die Beigeladenen seien ausgesprochene Jagdgegner und Tierliebhaber. Eine weitere Duldung der Tötung von Tieren auf ihren Grundstücken komme nicht in Frage. Sie befürchteten außerdem eine Gefährdung von Menschen und Haustieren, Anwohnern sowie Spaziergängern. Keiner der Beigeladenen möchte auf seinem Grundeigentum einen Jagdunfall dulden und verantworten müssen. Der Beigeladene möchte des Weiteren das Bild der getöteten Tiere wie auch der bewaffneten Jäger insbesondere bei Druck- bzw. Treibjagden seinen Kindern nicht länger zumuten. Die Beigeladenen übten selbst keine Jagd aus und seien auch nicht Inhaber eines Jagdscheins. Sie seien nicht Eigentümer weiterer Grundflächen in der Bundesrepublik Deutschland. Zur Glaubhaftmachung legten die Beigeladenen je eine eidesstattliche Versicherung vor. Auf den Inhalt wird Bezug genommen.

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