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  2. Band XX, II Jagdbezirke – Hegegemeinschaften
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Nr. 188 Zur Voraussetzung von Rückgliederungen vormals in Form einer Abrundungsverfügung abgegliederter Flächen

§ 5 BJagdG, § 4 HessJagdG

1. Eine Abrundungsverfügung nach § 5 Abs. 1 BJagdG i.V.m. § 4 HJagdG bewirkt eine dauerhafte Änderung von Jagdbezirksgrenzen. Die mit der Aufhebung einer bestandskräftigen jagdrechtlichen Abrundungsverfügung einhergehende Rückgliederung der angegliederten bzw. abgetrennten Flächen an die ursprünglichen Jagdbezirke stellt eine erneute Maßnahme im Sinne des § 5 Abs. 1 BJagdG dar, die nur zulässig ist, wenn sie aus Erfordernissen der Jagdpflege, d.h. der Hege im Sinne von § 1 Abs. 2 BJagdG und Jagdausübung, d.h. der Technik der Bejagung, notwendig ist. 

2. Für die Vornahme einer Rückgliederung ist es nicht ausreichend, dass sich die frühere Abrundung jetzt nicht mehr in dem Maße wie zum Zeitpunkt des Ergehens der Abrundungsverfügung als für die Jagdpflege und Jagdausübung notwendig erweist. 

Hessischer VGH, Beschluss vom 27.3.2017, Az. 4 B 2984/16

Gründe:

Die Entscheidung kann ohne mündliche Verhandlung ergehen (§ 101 Abs. 3 VwGO). Der dahingehenden Anregung der Antragstellerinnen war nicht zu entsprechen, da die Sache erschöpfend ausgeschrieben und mit Blick auf den am 31. März 2017 auslaufenden Pachtvertrag eilbedürftig ist.

Die fristgemäß eingelegte und mit Gründen versehene Beschwerde der Antragstellerinnen gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Kassel vom13. Dezember 2016 ist zulässig, aber nicht begründet. Die Antragstellerinnen haben die maßgeblichen Erwägungen des Verwaltungsgerichts nicht erfolgreich in Frage gestellt.

Bei der rechtlichen Überprüfung der angegriffenen Entscheidung ist das Beschwerdegericht gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO auf die im Beschwerdeverfahren dargelegten Gründe beschränkt. Danach kann bei summarischer Prüfung des Beschwerdevorbringens nicht festgestellt werden, dass das Verwaltungsgericht den Antrag der Antragstellerin auf Erlass einer Regelungsanordnung gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO zu Unrecht abgelehnt hat. Das Beschwerdegericht gelangt in Übereinstimmung mit dem angegriffenen Beschluss des Verwaltungsgerichts zu dem Ergebnis, dass die Antragstellerinnen im vorliegenden Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nicht die Feststellung begehren können, dass die zur »Enklave Weinberg« gehörigen Grundflächen ab dem 1. April 2017 Bestandteil des gemeinschaftlichen Jagdbezirks B-B sind und dessen Jagdgenossenschaft ab diesem Zeitpunkt auf den Grundflächen der »Enklave W« das Jagdausübungsrecht innehat.

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