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  2. Band XIX, II Jagdbezirke – Hegegemeinschaften
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Nr. 186 Keine Befriedung aus ethischen Gründen in Kärnten

1. Die Regelungen über die Jagdfreistellung von Grundstücken im Kärntner JagdG 2000 sind nicht verfassungswidrig.

2. Es gibt ein spezifisches öffentliches Interesse in Österreich und im Besonderen in Kärnten an einer flächendeckenden Jagdbewirtschaftung zur Hintanhaltung von Wildschäden im Wald angesichts der im europäischen Vergleich höchsten Schalenwilddichte.

3. Die Verpflichtung die Jagdausübung auf dem eigenen Grund und Boden zu dulden ist kein unverhältnismäßiger Eingriff in das Eigentumsrecht eines die Jagd aus ethischen Gründen ablehnenden Grundeigentümers.

4. Das in Kärnten vorgesehene Erfordernis einer Umzäunung des Grundstücks für ein »Ruhen der Jagd« ist nicht unverhältnismäßig

Österreichischer Verfassungsgerichtshof, Urteil vom 15.10.2016 – G 7/2016

Gründe:

I. Anlassverfahren, Prüfungsbeschluss und Vorverfahren

1.

1. Beim Verfassungsgerichtshof ist zur Zahl E1354/2015 eine auf Art. 144 B‑VG gestützte Beschwerde anhängig, der folgender Sachverhalt zugrunde liegt: 

2. 

1.1. Der Beschwerdeführer ist Eigentümer näher bezeichneter Waldgrundstücke in Spittal an der Drau mit einer Gesamtfläche von rund 6,5 ha. Mit Schriftsatz vom 27. Oktober 2014 beantragte er bei der Bezirkshauptmannschaft Spittal an der Drau, dass seine Grundstücke für jagdfrei erklärt werden, mit der Folge, dass auf diesen Grundstücken keine Tiere erschossen (i) und keine Wildhegemaßnahmen wie zum Beispiel Fütterungen durchgeführt werden dürfen (ii), alle jagdlichen Maßnahmen zu unterlassen sind (iii), die Errichtung von der Jagd dienenden Einrichtungen wie von Futter- oder Leckplätzen sowie von Schieß- oder Hochständen sowie allen sonstigen jagdlichen Einrichtungen untersagt wird (iv) und die Entfernung von der Jagd dienenden Einrichtungen wie Futter- oder Leckplätzen sowie von allen sonstigen jagdlichen Einrichtungen der Jägerschaft aufgetragen oder dem Grundstückseigentümer erlaubt wird (v). 

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