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  2. Band XIX, II Jagdbezirke – Hegegemeinschaften
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Nr. 185 Befriedung aus ethischen Gründen von befriedeten Flächen. Voraussetzung einer Gefahr für die Allgemeininteressen

§ 6a Abs. 1 S 1, 2 BJagdG

1. Bereits gesetzlich befriedete Flächen können nach § 6a BJG befriedet
werden, weil zumindest die Möglichkeit besteht, dass die Voraussetzungen der gesetzlichen Befriedung wegfallen können. 

2. Eine Gefahr für die Allgemeininteressen, die die Befriedung nach § 6 a
Abs. 1 S. 1 BJagdG ausschließt, muss konkret vorliegen und nicht nur abstrakt wahrscheinlich sein.

VG Düsseldorf Urteil vom 14.10.2016, Az. 15 K 5905/15

Tatbestand:

Die Klägerin ist Eigentümerin der Grundstücke in W., Gemarkung O., Flur 2, Flurstücke 29, 31, 32, 89, 305, 306 und Flur 4, Flurstücke 172, 173, 174, die im gemeinschaftlichen Jagdbezirk der Beigeladenen zu 1. liegen. Zudem steht das Grundstück W., Gemarkung V., Flur 1, Flurstück 152 in ihrem Eigentum, das ganz überwiegend im gemeinschaftlichen Jagdbezirk der Beigeladenen zu 1. und im Übrigen in demjenigen der Beigeladenen zu 2. gelegen ist.

Mit Schreiben vom 17. April 2013 beantragte die Klägerin bei dem Beklagten ihre Eigentumsflächen von der Bejagung auszunehmen. Zur Begründung verwies sie darauf, dass die Pflichtmitgliedschaft eines Grundstückseigentümers in einer Jagdgenossenschaft nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte gegen die Europäische Menschenrechtskonvention verstoße. Bezug nehmend auf das ihr unter dem 17. Februar 2014 durch den Beklagten übersandte Antragsformular zur Befriedung von Grundflächen
teilte die Klägerin dem Beklagten unter dem 29. Oktober 2014 mit, dass sich ihr Befriedungsantrag auf sämtliche der in ihrem Eigentum stehenden Grundstücke beziehe. Ihr Antragsbegehren erläuternd führte sie ferner aus, seit dem Erwerb ihres unter der im Rubrum benannten Anschrift gelegenen und von ihr bewohnten Anwesens, das aus den in der Gemarkung O. gelegenen Grundstücken bestehe, habe sie der Beigeladenen zu 1. sowie deren Jagdpächtern gegenüber wiederholt klargestellt, dass sie die Jagd als solche ablehne, und vergeblich versucht, durch einen Verzicht auf die Jagdpacht eine Bejagung ihrer Grundstücke zu verhindern

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