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  2. Band XIX, II Jagdbezirke – Hegegemeinschaften
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Nr. 184 Zulässige Befriedung nach § 6a BJG trotz einer nicht unerheblichen Wildschadensgefahr

§ 6a BJagdG

1.
Ethische Gründe zur Ablehnung der Jagdausübung sind im Einzelfall glaubhaft, sofern kein Anhaltspunkt für eine Ablehnung der Jagd aus politischen Gründen vorliegt, aber nachvollziehbare und ernsthafte Gründe für eine Ablehnung der Tötung von Tieren aus Gewissensgründen dargelegt werden.

2.
Lediglich allgemeine Ziele der Jagdausübung, z.B. die Verhinderung von Seuchen sind nicht ausreichend eine Befriedung zu verhindern, wenn konkrete Gefährdungen in dem Gebiet nicht vorliegen.

3.
Eine, die Befriedung hindernde Gefahr aufgrund einer Schädigung von Wildtieren muss so übermäßig sein, dass ein Einziger sie nicht hinnehmen muss, sie also über den allgemeinen Aufopferungsgedanken der Sozialpflichtigkeit des Eigentums hinausgeht. Eine solche, notstandsähnliche Situation ist dann zu bejahen, wenn von der Menge, Art und Massierung des Wildbestandes eine Gefahr ausgeht, die einen gravierenden Schaden befürchten lässt, der das übliche Maß übersteigt. 

VG Lüneburg, Urteil vom 23.01.2017, Az. – 5 A 227/16

Tatbestand:

Die G. geborene Klägerin begehrt die Befriedung ihrer Grundstücke aus
Gewissensgründen.

Die Klägerin ist seit 2003 Eigentümerin der Grundstücke mit den Flurstücks­nummern B., C. und D. der Flur E., Gemarkung F. Die Grundstücke liegen südlich der Kreisstraße H. zwischen I. und J. in einem Landschaftsschutzgebiet. Sie haben eine Gesamtfläche von etwa 3,7 ha und sind auf 2,2 ha bewaldet, im übrigen Grünland; es befindet sich im südlichen Teil der Flächen ein Fischteich und im östlichen, bewaldeten Teil ein Erlenbruch. Die Grundstücke grenzen im Süden und Osten an die N, sie bilden die südöstliche Grenze des Eigenjagdbezirks der Beigeladenen, an den sie angegliedert sind.

Mit Antrag vom 23. Januar 2015 beantragte die Klägerin bei dem Beklagten, diese Grundstücke zu jagdrechtlich befriedeten Bezirken zu erklären. Sie
begründete den Antrag damit, dass sie aus Gewissensgründen die Jagd entschieden ablehne. Sie habe die Grundflächen 2003 gekauft, um Wildtieren und sich ein Fleckchen der Ungestörtheit zu ermöglichen. Sie ernähre sich seit etwa 40 Jahren vegetarisch, inzwischen nahezu vollständig vegan, weil sie nicht wolle, dass durch ihr Verhalten Tiere absichtlich getötet werden. Sie könne die Sinnlosigkeit der Tötung von Tieren auf ihren Grundstücken nicht mehr ertragen. Sie habe den Beruf der Reiseverkehrsfrau erlernt, übe gegenwärtig jedoch den Beruf der Textilgestalterin aus. Einen Jagdschein haben sie nicht gelöst, auch besitze sie keine weiteren Grundstücke.

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