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  2. Band XIX, II Jagdbezirke – Hegegemeinschaften
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Nr. 183 Zur Unzulässigkeit allgemeiner Gewissenskonflikte zur Herbeiführung einer Befriedung nach § 6a BJagdG

§ 6a BJagdG

1.
Eine Gewissensentscheidung i.S.v. § 6a BJagdG ist dann nicht anzunehmen, wenn die Jagd nur aus politischen Erwägungen über die Sinnhaftigkeit der Jagd, oder anderen allgemeinen Erwägungen abgelehnt wird.

2.
Steht ein Grundstück im Miteigentum mehrerer Personen, so muss zum einen der Antrag auf Befriedung von jedem Berechtigten gestellt werden, und zum anderen muss jeder Antragsteller die persönlichen Voraussetzungen  erfüllen.

3.
Bei Prüfung, ob übermäßige Wildschäden eine Befriedung aus ethischen Gründen hindert, kommt es zur Bestimmung notstandsähnlicher Schadenswahrscheinlichkeit nicht auf vorliegende Schadensmeldungen an. Vielmehr liegt eine notstandsähnliche Situation bereits dann vor, wenn von der Menge, Art und Massierung des Wildbestandes eine Gefahr ausgeht, die einen gravierenden Schaden befürchten lässt, der das übliche Maß übersteigt. 

VG Lüneburg, Urteil vom 11. Februar 2016, Az. 6 A 275/15

Tatbestand:

Die Kläger begehren die Verpflichtung des Beklagten, ihr Grundstück zu einem befriedeten Bezirk im Sinne von § 6 a BJagdG zu erklären.

Die fünf Kläger sind in Erbengemeinschaft Eigentümer des Grundstücks Flurstücks 2/1 der Flur 6 Gemarkung K. /L. (»M.«) mit einer Fläche von 68.444 m². Nach der Auskunft aus ALKIS besteht das Grundstück aus 6.077 m² Heide, 2.790 m² Kleingarten, 52.943 m² Nadelholz, 5.105 m² Laubholz sowie einer Wegfläche von 244 m², einer Wohnbaufläche von 929 m² und einer weiteren Wohnbaufläche von 277 m².

Mit Abrundungsverfügung vom 20. März 2009 ordnete der Beklagte gegenüber dem Miteigentümer A. B. (Kläger zu 1.) die Angliederung dieses Grundstücks an den benachbarten Eigenjagdbezirk an. Die hiergegen gerichtete Klage des Miteigentümers A. B. wies die Kammer mit Urteil vom 24. Februar 2011 (6 A 86/09) ab. Die auf § 5 Abs. 1 Bundesjagdgesetz (BJagdG) i. V. m. § 7 des Nds. Jagdgesetzes (NJagdG) gestützte Verfügung sei weder formell noch inhaltlich zu beanstanden. Den Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung lehnte das Nds. Oberverwaltungsgericht mit Beschluss vom 4. September 2012 (4 LA 181/11) ab. Es sei weder ein Verstoß gegen das Deutsche Verfassungsrecht noch gegen die Europäische Menschenrechtskonvention, im Hinblick auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) – Große Kammer – vom 26. Juni 2012 (9300/07), ersichtlich.

Mit inzwischen rechtskräftigen Urteilen vom 14. März 2013 (6 A 63/11, 6 A 64/11 und 6 A 66/11) wies die Kammer die Klagen der Frau F. (Klägerin zu 3.), der Frau D. (Klägerin zu 2.) und einer Frau N. gegen die Abrundungsverfügung ab

Mit Schreiben vom 11. Juli 2014 beantragte der Kläger zu 1. für die Erbengemeinschaft die Befriedung des Grundstückes.

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