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  2. Band XIX, II Jagdbezirke – Hegegemeinschaften
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Nr. 181 Angliederung an einen Eigenjagdbezirk. Keine Befriedung aufgrund ethischer Gründe erst im Verfassungsbeschwerdeverfahren

Sofern Grundrechtsverletzungen aufgrund von Beeinträchtigungen durch die Ausübung der Jagd erst im Verfassungsbeschwerdeverfahren geltend gemacht werden, gebietet der Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde, dass gegen die angekündigte Ablehnung seines Antrags nach § 6 a BJagdG zunächst der Rechtsweg beschritten wird.

BVerfG, Beschluss vom 27.07.2015, Az. 1 BVR 2095/12 

Gründe:

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil sie unzulässig ist.

I

1.

Der Beschwerdeführer ist Mitglied einer Erbengemeinschaft, in deren Eigentum ein mit zwei Häusern bebautes, im Außenbereich gelegenes und überwiegend bewaldetes Grundstück mit einer Größe von knapp 6,85 Hektar steht. Im Jahre 2009 wurde das Grundstück durch Bescheid des Landkreises Lüneburg einem Eigenjagdbezirk angegliedert. Hiergegen wandte sich der Beschwerdeführer unter Berufung auf sein Eigentumsrecht. Er machte vor allem Bedenken geltend wegen der Sicherheit von Erholungsuchenden, die das Grundstück nutzten.

Die gegen den Angliederungsbescheid gerichtete Klage und der Antrag auf Zulassung der Berufung blieben ohne Erfolg.

2. 

Mit der Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung von Art. 4, Art. 14 und Art. 19 Abs. 4 GG. Er beruft sich nunmehr auch darauf, dass er die Jagd auf seinem Waldgrundstück deshalb ablehne, weil sich dort eine Gräberstätte befinde und durch die Jagd die Totenruhe und das Gedenken an die Verstorbenen beeinträchtigt würden.

3. 

Der Beschwerdeführer hat im Juli 2014 einen Antrag auf Befriedung seines Grundstücks auf Grundlage des am 06.12.2013 in Kraft getretenen § 6a BJagdG gestellt. Der Landkreis teilte daraufhin im Mai 2015 mit, dass er beabsichtige, den Antrag nach Abschluss des Anhörungsverfahrens abzulehnen, weil der Schutz der Land- und Forstwirtschaft vor übermäßigen Wildschäden (Hinweis auf § 6a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BJagdG) gefährdet sei. Außerdem seien die erforderlichen ethischen Gründe für eine Befriedung nicht ausreichend vorgetragen.

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